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Rechtsmittel, eingelegt am 31. Oktober 2025 von Philippe Latombe gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 3. September 2025 in der Rechtssache T-553/23, Latombe/Kommission

(Rechtssache C-703/25 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Philippe Latombe (vertreten durch Rechtsanwälte J.-B. Soufron und T. Lamballe)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Irland, Vereinigte Staaten von Amerika

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt

in erster Linie,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. September 2025, Latombe/Kommission (T-553/23; im Folgenden: angefochtenes Urteil, ECLI:EU:T:2025:831), aufzuheben,

auf der Grundlage von Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der Sache neu zu entscheiden, den in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und folglich den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (ABl. 2023, L 231, S. 118, im Folgenden: Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzrahmens) für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung und eine Verfälschung des Akteninhalts vorgenommen, indem es den Klagegrund einer Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO) mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Vorschriften über die Ernennung und Abberufung der Richter des Data Protection Review Court (Gericht für die Überprüfung des Datenschutzes, im Folgenden: DPRC) diese Garantien nicht in Frage stellten.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe bei der Zurückweisung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrunds, wonach der Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzrahmens gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und Art. 45 Abs. 2 der DSGVO verstoße, da das DPRC kein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei, rechtsfehlerhaft befunden, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die sich aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte ergebenden Anforderungen erfüllt seien, ausreiche, zu prüfen, ob der Rechtstext, mit dem ein Gericht errichtet und dessen Funktionsweise geregelt werde, hinreichende Garantien zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den anderen Gewalten, insbesondere der Exekutive, vorsehe, und dass es nicht erforderlich sei, seine formale Natur zu prüfen.

Dritter Rechtsmittelgrund

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe bei der Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrunds, wonach der Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzrahmens gegen die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verstoße, da das US-amerikanische Recht die Sammelerhebung personenbezogener Daten nicht der vorherigen Genehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde unterwerfe, drei Rechtsfehler begangen, und zwar aus folgenden Gründen:

Zum einen habe das Gericht zu Unrecht befunden, dass nichts im Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559), darauf hindeute, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde unterliegen müssten, und dass sich daraus vielmehr ergebe, dass es ausreiche, wenn Entscheidungen, mit denen eine solche Erhebung genehmigt werde, einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssten.

Zum anderen habe das Gericht ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass die Bezugnahmen auf die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 30. April 2024, La Quadrature du Net u. a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung der Nachahmung) (C-470/21, EU:C:2024:370), gewählten Lösungen ins Leere gingen.

Schließlich habe das Gericht überdies zu Unrecht befunden, dass nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Tatsache, dass für die erstmalige Sammelerhebung sich auf dem Weg aus der Union befindlicher personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste keine vorherige Genehmigung erforderlich sei, genüge, um zu der Ansicht zu gelangen, dass das US-Recht im Licht der Erkenntnisse aus dem Urteil des EGMR vom 25. Mai 2021, Big Brother Watch u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2021:0525JUD005817013) keine Garantien biete, die den im Unionsrecht vorgesehenen der Sache nach gleichwertig seien.

Vierter Rechtsmittelgrund

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Entscheidung des Gerichts, den dritten Teil des zweiten Klagegrundes, wonach der Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzrahmens gegen die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verstoße, da die Durchführungsverordnung Nr. 14086 (Executive Order 14086) vom 7. Oktober 2022 dem Präsidenten der Vereinigten Staaten die Befugnis einräume, eine geheime Aktualisierung der spezifischen Zwecke der Sammelerhebung zu genehmigen, zurückzuweisen, eine widersprüchliche Begründung und einen Rechtsfehler enthalte, da das Gericht befunden habe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die dem Präsidenten der Vereinigten Staaten eingeräumte Befugnis, die Liste der spezifischen Zwecke der Sammelerhebung zu aktualisieren, den vom EGMR in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015, Roman Zakharov/Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306), festgelegten Anforderungen zuwiderlaufe.

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