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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 10. Dezember 2025 – État belge/Autorité de protection des données

(Rechtssache C-804/25, Autorité de protection des données)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Autorité de protection des données

Andere Parteien des Verfahrens: JC, Accidental Americans Association of Belgium (AAAB)

Vorlagefragen

1.    Ist im Hinblick auf Art. 96 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO)1 eine von einem Mitgliedstaat vor dem 24. Mai 2016 geschlossene internationale Übereinkunft, die die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland beinhaltet, mit dem Unionsrecht in der vor dem 24. Mai 2016 geltenden Fassung vereinbar, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr2 , gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte, soweit diese Übereinkunft für steuerliche Zwecke und zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Steuervorschriften und der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem US-amerikanischen FATCA-Gesetz zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch US-amerikanische Staatsangehörige die automatische Übermittlung von Informationen über die Finanzkonten aller Staatsangehörigen dieses Staates (Auskünfte, die in der Praxis u. a. den Namen, die Anschrift, die dem Kontoinhaber von seinem Wohnsitzstaat zugewiesene Steueridentifikationsnummer [TIN], das Geburtsdatum, die Kontonummer, den Kontostand oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums, sowie bestimmte Daten im Fall eines Wertpapierkontos, eines Einlagenkontos oder eines anderen Kontos umfassen) unter Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln in dieses Drittland vorsieht, und zwar ohne vorherige Auswahl von Konten, bei denen ein Risiko der Steuervermeidung besteht, ohne zeitliche Begrenzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Datenspeicherung und wobei die in Anlage I vorgesehene Untergrenze von 50 000 US-Dollar vom guten Willen der Finanzinstitute abhängt?

2.    Kann eine solche Übereinkunft auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG gerechtfertigt werden, wenn der betreffende Drittstaat keine effektive Gegenseitigkeit gewährleistet?

3.    Ist Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass die dort genannten ausreichenden Garantien

insbesondere auf die Angabe der Dauer der Datenspeicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie und die Informationsrechte nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie abzielen?

die Definition des Umfangs der Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten umfassen?

im Fall einer Vereinbarung, die die Übermittlung personenbezogener Daten vorsieht, ausdrücklich in diese Vereinbarung aufzunehmen sind?

4.    Falls Frage 3 ganz oder teilweise bejaht wird, ist dann im Hinblick auf Art. 96 DSGVO eine von einem Mitgliedstaat vor dem 24. Mai 2016 geschlossene internationale Übereinkunft, die die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland beinhaltet, mit dem Unionsrecht in der vor dem 24. Mai 2016 geltenden Fassung, insbesondere mit Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte, vereinbar, wenn sie nicht ausdrücklich die in dieser Bestimmung genannten ausreichenden Garantien vorsieht?

5.    Falls Frage 1 und/oder Frage 2 und/oder Frage 4 bejaht werden, muss dann die Übermittlung personenbezogener Daten in Anwendung dieser internationalen Übereinkunft seit dem 24. Mai 2018 gleichwohl die Bestimmungen der DSGVO in Bezug auf Fragen beachten, die von dieser Übereinkunft nicht speziell erfasst oder ausgeschlossen werden, und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und die Art. 12, 14, 24 und 35?

6.    Trägt der Verantwortliche die Beweislast für die in Art. 96 DSGVO genannten Voraussetzungen?

7.    a. Ist Art. 96 DSGVO für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Anstrengungen zu unternehmen, um internationale Verträge, deren Vertragsparteien sie sind und die nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind, zu ändern, zu ersetzen oder zu kündigen?

b. Kann sich ein Mitgliedstaat, der im Jahr 2025 nicht alle Anstrengungen unternommen hat, um einen internationalen Vertrag, dessen Vertragspartei er ist und der nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist, zu ändern, zu ersetzen oder zu kündigen, auf Art. 96 dieser Verordnung berufen, um ein mit dieser Verordnung unvereinbares Verhalten zu rechtfertigen?

8.    Falls Frage 1, Frage 2 oder Frage 4 verneint werden:

a.    Ist dann eine solche Übereinkunft vom nationalen Gericht von Amts wegen unangewendet zu lassen?

b.    Muss dann das nationale Gericht die Vereinbarkeit einer solchen Übereinkunft mit der DSGVO prüfen?

9.    Falls Frage 1, Frage 2 oder Frage 4 verneint werden und Frage 8b bejaht wird, ist dann eine internationale Übereinkunft, wie sie in Frage 1 beschrieben wird, mit der DSGVO, insbesondere mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 52 der Charta der Grundrechte vereinbar?

10.    Stellt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten1 einen Angemessenheitsbeschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 3 DSGVO in Bezug auf die streitigen, für steuerliche Zwecke erfolgten Datenübermittlungen dar?

11.    Falls Frage 1, Frage 2 oder Frage 4 verneint werden und Frage 8b bejaht wird, ist dann Art. 46 DSGVO dahin auszulegen, dass

–    sich die geeigneten Garantien, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, auf alle oder einen Teil der folgenden Garantien beziehen:

(1)    die Definitionen der Grundbegriffe (einschließlich der folgenden Begriffe: „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung personenbezogener Daten“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Empfänger“ und „sensible Daten“)

(2)    die grundlegenden Datenschutzgrundsätze (darunter die Grundsätze der „Zweckbindung“, „der Richtigkeit und der Datenminimierung“ (oder Verhältnismäßigkeit), der zeitlichen Begrenzung der Datenspeicherung

(3)    die Rechte der betroffenen Personen (insbesondere das Recht auf Unterrichtung, auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, das Recht auf Einschränkung oder auf Widerspruch, das Recht, nicht einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Art. 22 DSGVO unterworfen zu werden, sowie die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte)

(4)    die Beschränkung der Weiterübermittlung und des Austauschs von Daten

(5)    die wirksame Rechtsbehelfe,

(6)    die Kontrollmechanismen und

(7)    den Grundsatz der Rechenschaftspflicht?

–    diese Garantien ausdrücklich in das rechtlich bindende Dokument nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO aufgenommen werden müssen?

–    es sich bei diesem rechtlich bindenden Dokument, wenn ein Vertrag über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer vorliegt, nur um diesen Vertrag handelt, oder kann er auch sein nationales Umsetzungsinstrument umfassen?

12.    Falls Frage 1, Frage 2 oder Frage 4 verneint und Frage 8b bejaht wird:

a.    Ist Art. 49 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dann dahin auszulegen, dass er eine internationale Übereinkunft zulässt oder verbietet, die die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland beinhaltet und für steuerliche Zwecke die automatische Übermittlung von Finanzinformationen aller Staatsangehörigen dieses Staates an dieses Drittland vorsieht (wie in Frage 1 beschrieben)?

b.    Ist der Grad der Gegenseitigkeit des Datenaustauschs ein relevantes Kriterium für die Beantwortung dieser Frage?

13.    Falls Frage 1, Frage 2 oder Frage 4 verneint werden und Frage 8b bejaht wird:

a.    Können dann die von der Befreiung von der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betroffenen „Informationen“ von den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben haben, erteilt worden sein?

b.    Wer trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die Informationen übermittelt wurden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 DSGVO?

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1 ABl. 2016, L 119, S. 1.

1 ABl. 1995, L 281, S. 31.

1 ABl. 2023, L 231, S. 118.