URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
18. Juni 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Natürliche und juristische Personen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Verbreitung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen und im Internet geltend machen – Internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem dieser Inhalt produziert wurde – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Personen – Inhalt, der Elemente enthält, anhand derer sich eine Person mittelbar individuell identifizieren lässt – Klage auf Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens “
In der Rechtssache C‑232/25 [Idziski](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidung vom 21. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2025, in dem Verfahren
Z. R.,
Ś.
gegen
U.,
Z.,
Beteiligter:
Prokurator Regionalny w Krakowie,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Z. R. und Ś., vertreten durch M. Brzozowska-Pasieka und J. A. Pasieka, Radcowie prawni,
– von U. und Z., vertreten durch P. Niezgódka, Adwokat,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2026
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung) im Licht der Erwägungsgründe 11 und 12 dieser Verordnung.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Z. R., einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Polen, und Ś., einer juristischen Person mit Sitz in Polen, auf der einen Seite sowie U. und Z., den in Deutschland ansässigen Koproduzenten einer Fernsehserie, auf der anderen Seite. In diesem Rechtsstreit machen Z. R. und Ś. geltend, infolge der Verbreitung dieser Serie im Fernsehen und im Internet in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein.
Rechtlicher Rahmen
Brüssel‑I-Verordnung
3 In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Brüssel‑I-Verordnung hieß es:
„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“
4 Art. 2 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung bestimmte:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
5 In Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II dieser Verordnung gehörte, hieß es:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
6 Mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) wurde die Brüssel‑I-Verordnung aufgehoben und ersetzt.
7 Art. 66 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
(2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die [Brüssel‑I-Verordnung] weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
8 Z. R., der polnischer Staatsangehöriger ist, gehörte während des Zweiten Weltkriegs als Soldat einer polnischen Untergrund-Militärorganisation (im Folgenden: Formation X) an und ist ehemaliger Häftling des Lagers Auschwitz-Birkenau. Er engagiert sich in der Pflege des Gedenkens an die Soldaten der Formation X und setzt sich für das Andenken an polnische Bürger ein, die zur damaligen Zeit zur Rettung jüdischer Mitbürger beigetragen haben. Bei Ś. handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband mit Sitz in Polen, in dem sich ehemalige Angehörige dieser Formation zusammengeschlossen haben. Der satzungsmäßige Zweck des Verbands besteht vor allem darin, sich für die Würde, das Ansehen und das Andenken der Formation X sowie derjenigen, die ihr angehörten, einzusetzen.
9 U. und Z., die in Deutschland ansässig sind, sind Koproduzenten einer Fernsehserie, die sich mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs befasst (im Folgenden: in Rede stehende Serie). Diese Serie wurde im Jahr 2013 zunächst in Deutschland und danach in mehreren anderen Mitgliedstaaten, darunter Polen, im Fernsehen ausgestrahlt. Außerdem ist sie über das Internet verfügbar.
10 Nach Ansicht von Z. R. und Ś. werden die Soldaten der Formation X in der in Rede stehenden Serie als Antisemiten und Nationalisten dargestellt, die während des Holocaust mit den Nazis kollaborierten. Diese Darstellung verletze deshalb ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Würde, auf nationale Identität und auf eine unverfälschte Geschichtsdarstellung.
11 Am 19. November 2013 erhoben Z. R. und Ś. beim Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau, Polen) eine Klage, mit der sie u. a. beantragten, U. und Z. zu verurteilen, im polnischen Fernsehen und im Fernsehen weiterer Mitgliedstaaten, in denen die in Rede stehende Serie ausgestrahlt wurde, sowie im Internet eine Entschuldigungserklärung abzugeben. Z. R. beantragte außerdem die Zahlung von 25 000 Złoty (PLN) (etwa 5 750 Euro) als Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll.
12 U. und Z. rügten die Unzuständigkeit der polnischen Gerichte und machten geltend, dass allein die deutschen Gerichte für die Entscheidung über diese Klage zuständig seien. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 wies der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) diese Rüge zurück. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau, Polen) ebenfalls zurückgewiesen.
13 Der in der Sache entscheidende Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) gab der Klage von Z. R. und Ś. mit Urteil vom 28. Dezember 2018 teilweise statt und ordnete u. a. die Abgabe einer Entschuldigungserklärung im polnischen und deutschen Fernsehen sowie im Internet an. Ferner ordnete er die Zahlung von 20 000 PLN (etwa 4 700 Euro) an Z. R. als Ersatz für dessen immateriellen Schaden an.
14 Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) vom 23. März 2021 abgeändert, der der Klage von Ś. teilweise stattgab, die Klage von Z. R. aber in vollem Umfang abwies. Nach Ansicht dieses Gerichts ist Z. R. nicht in seiner Ehre verletzt worden, da er sich nicht als die Person, auf die sich die seiner Behauptung nach ehrverletzenden Szenen der in Rede stehenden Serie bezögen, individualisieren lasse.
15 Gegen diese Entscheidung des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) legten alle Parteien Kassationsbeschwerden beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), dem vorlegenden Gericht, ein. In diesem Rahmen machen U. und Z. u. a. geltend, dass das Verfahren nichtig sei, da der Fall in der Sache geprüft worden sei, obwohl die polnischen Gerichte für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen seien.
16 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, wie der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung auszulegen ist.
17 Als Erstes sei fraglich, inwieweit ein Gericht für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens, der sich aus einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen ergebe, international zuständig sein könne. Insoweit möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), zurückgehende Rechtsprechung zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung von Informationen im Internet auch im Fall der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen relevant ist. Bejahendenfalls könnte eine Person, die der Ansicht sei, durch eine solche Verbreitung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, eine Haftungsklage wegen des gesamten geltend gemachten Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde.
18 Insbesondere wiesen die verschiedenen Medienarten angesichts der aktuellen technologischen Entwicklung keine signifikanten Unterschiede mehr hinsichtlich der Reichweite ihrer jeweiligen Verbreitungswege auf, da die Veröffentlichung desselben Inhalts häufig sowohl über den herkömmlichen Verbreitungsweg als auch im Internet erfolge. Mithin sei eine im Fernsehen ausgestrahlte Serie auch im Internet verfügbar, und die Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen werde zumeist von einer Werbe- und Informationskampagne im Internet begleitet. Außerdem könne dank der technologischen Entwicklungen des Geoblockings und der Geolokalisierung die Verbreitung von Inhalt im Internet auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden und dieser Inhalt könne je nach Ort des Abrufs variieren. Es sei daher zweifelhaft, ob ein Kriterium, das an die Technik zur Verbreitung von Inhalt im Internet anknüpfe, um die internationale Zuständigkeit von Gerichten der Mitgliedstaaten zu bestimmen, weiterhin Bestand habe. Nähme man an, dass eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens nur dann in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befinde, erhoben werden könne, wenn sich der geltend gemachte Schaden aus einer Verbreitung im Internet ergebe, würde dies bei einer gleichzeitigen Verbreitung im Internet und außerhalb des Internets zu einer Zersplitterung des Rechtsstreits führen. Eine solche Lösung wäre jedoch nicht mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege vereinbar.
19 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag (C‑800/19, EU:C:2021:489), klargestellt, dass das Gericht des Mittelpunkts der Interessen eines Klägers nur dann über eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden könne, wenn der Inhalt „objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich [der Kläger] unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt“. Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Kriterien in einer Situation wie der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden. Insbesondere ließen sich Z. R. und erst recht Ś. in der in Rede stehenden Serie nicht individuell identifizieren, da es sich um ein fiktionales Werk handele, das sich weder unmittelbar noch mittelbar auf Personen beziehe, die tatsächlich existierten oder existiert hätten. Allerdings handele die Serie von einer kleinen und klar umrissenen Gruppe von Personen, die zweifelsfrei auf die Formation X verweise, der Z. R. angehört habe und für deren Würde, Ansehen und Andenken sich einzusetzen der Verbandszweck von Ś. sei. Daher könnten Z. R. und Ś. als mittelbar identifiziert angesehen werden.
20 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob trotz der fehlenden individuellen Identifizierbarkeit des Klägers in Betracht gezogen werden könne, die Bedeutung des Inhalts der Aussage zu berücksichtigen, die möglicherweise seine Persönlichkeitsrechte in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befinde, verletze. In diesem Zusammenhang könne der Verbreiter dieses Inhalts dann, wenn dieser Inhalt in einem Mitgliedstaat objektiv bedeutsam sei, vernünftigerweise damit rechnen, dass bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats eine Klage erhoben werde. In Anbetracht des mit Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 11 und 12 verfolgten Zwecks könnten diese Gerichte daher für den gesamten geltend gemachten Schaden zuständig sein.
21 Als Zweites möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die polnischen Gerichte nur über eine Zuständigkeit verfügen sollten, die auf den Teil des geltend gemachten Schadens beschränkt ist, der sich im polnischen Hoheitsgebiet verwirklicht habe, ferner wissen, ob bestimmte nicht monetäre Ansprüche von Z. R. und Ś. in diese Zuständigkeit fallen könnten. In seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), habe der Gerichtshof diese Art von Zuständigkeit nämlich eingeschränkt, indem er festgestellt habe, dass eine Klage auf Richtigstellung oder Entfernung von im Internet veröffentlichten Inhalten unteilbar sei, so dass sie nur bei den Gerichten des Staates erhoben werden könne, die international dafür zuständig seien, über den gesamten Schaden zu befinden, der durch die potenzielle Verletzung von Persönlichkeitsrechten entstanden sei. Z. R. und Ś. würden indes nicht verlangen, dass die in Rede stehende Serie aus dem Internet entfernt oder nicht mehr im Fernsehen ausgestrahlt werde. Ihr Begehren sei darauf gerichtet, dass zum einen jeder Verbreitung dieser Serie konkrete Informationen vorangestellt würden und dass zum anderen eine Anordnung erlassen werde, damit im polnischen und deutschen Fernsehen sowie auf den Websites, wo diese Serie verbreitet worden sei, eine entsprechende Erklärung veröffentlicht werde.
22 Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 11 und 12 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass in einer Angelegenheit, in der es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den Inhalt eines Filmwerks geht, die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Film ausgestrahlt wurde, der ein anderer Staat ist als der, in dem der Film produziert worden ist, international zuständig sind für die Entscheidung über eine Klage:
a) auf nicht monetäre Entschädigung, die darauf abzielt, die Folgen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu beseitigen, einschließlich der Anordnung, auf den Fernsehkanälen, auf denen der Film ausgestrahlt wurde, unabhängig vom Ausstrahlungsort, und auf Internetseiten um Entschuldigung zu bitten, sowie der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung des Films, unabhängig vom Ausstrahlungsort, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, oder
b) auf monetäre Entschädigung zum Ausgleich des gesamten immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung (Ausstrahlung) des Films in anderen Mitgliedstaaten entstanden ist,
unter Berücksichtigung dessen, dass:
– die Kläger den Schwerpunkt ihrer Interessen und ihren Wohnsitz (Sitz) in dem Mitgliedstaat der Verbreitung haben;
– die Kläger die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte mit der Art und Weise in Verbindung bringen, in der Soldaten der militärischen Formation dieses Mitgliedstaats in dem Film dargestellt werden, wobei einer der Kläger ein ehemaliger Soldat dieser militärischen Formation ist und der andere ein Verband ehemaliger Soldaten dieser militärischen Formation, dessen satzungsmäßiger Zweck vor allem darin besteht, sich für das Andenken, die historische Wahrheit und die Würde dieser Formation einzusetzen;
– der Inhalt des Films, einschließlich der Art und Weise, in der die Soldaten der genannten militärischen Formation dargestellt werden, im historischen, kulturellen und sozialen Kontext des Mitgliedstaats der Verbreitung objektiv bedeutsam ist?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 11 und 12 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass in einer Angelegenheit, in der es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den Inhalt eines Filmwerks geht, die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Film ausgestrahlt wurde, der ein anderer Staat ist als der, in dem der Film produziert worden ist, international zuständig sind für die Entscheidung über eine Klage:
a) auf nicht monetäre Entschädigung, die darauf abzielt, die Folgen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu beseitigen, die im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Films im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Klage erhoben wird, begangen wurde, einschließlich der Anordnung, in diesem Staat um Entschuldigung zu bitten, und der Anordnung, vor jeder Ausstrahlung des Films in diesem Staat eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt abzugeben, oder
b) auf monetäre Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung (Ausstrahlung) des Films in dem Mitgliedstaat, in dem die Klage erhoben wird, entstanden ist,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Frage 1 Gedankenstriche 1 bis 3 genannten Umstände?
Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren oder dem in Art. 107 der Verfahrensordnung vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
24 Am 10. April 2025 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nicht stattzugeben.
25 Mit Beschluss vom 22. Mai 2025, Idziski (C‑232/25, EU:C:2025:389), hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung zu unterwerfen, zurückzuweisen. Mit demselben Beschluss hat der Präsident des Gerichtshofs jedoch in Anbetracht der Art dieser Rechtssache und der Bedeutung der darin aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden, dass sie mit Vorrang behandelt wird.
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
26 Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem Art. 80 Satz 1 die Brüssel‑I-Verordnung aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat. Folglich gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können. Zwischen Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits ist eine solche Gleichwertigkeit festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims, C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Daraus folgt, dass die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 durch den Gerichtshof auch für Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung gilt.
28 Was zweitens die Bestimmung des auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich anwendbaren Rechts betrifft, sieht Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor, dass die Brüssel‑I-Verordnung weiterhin für Entscheidungen gilt, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
29 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Klage am 19. November 2013 bei den polnischen Gerichten erhoben haben. Daraus folgt, dass – wovon das vorlegende Gericht im Übrigen ausgegangen ist – die Brüssel‑I-Verordnung in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.
Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig sind, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten entstanden sein soll.
31 Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob dies auch in einer Situation gilt, in der dieser Inhalt im Internet verbreitet wurde, die es aber nicht ermöglicht, diese Person – sei es auch nur mittelbar – zu identifizieren, obwohl dieser Inhalt eindeutig mit einer kleinen Gruppe in Verbindung gebracht wird, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, dem die Person zugeordnet werden kann.
32 Nach Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
33 Die besondere Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung, die für Verfahren gilt, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, ist als Ausnahme von der Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nämlich der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die die allgemeine Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 16, und vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag, C‑800/19, EU:C:2021:489, Rn. 26).
34 Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Verbindung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 24, sowie vom 21. Dezember 2021, Gtflix Tv, C‑251/20, EU:C:2021:1036, Rn. 24).
35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Daher kann der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden. Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine maßgebliche Anknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 15, 17, 24 und 25, sowie vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims, C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 47).
36 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die polnischen Gerichte unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits als Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs für zuständig erklären können.
37 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch die Veröffentlichung eines ehrverletzenden Artikels in den Printmedien verursacht worden sein soll, der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist. Jedes dieser Gerichte ist jedoch nur für die Entscheidung über Schäden zuständig, die in seinem Mitgliedstaat verursacht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33, sowie vom 21. Dezember 2021, Gtflix Tv, C‑251/20, EU:C:2021:1036, Rn. 29).
38 Jedoch hat der Gerichtshof im spezifischen Kontext des Internets im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten entschieden, dass die Person, die der Ansicht ist, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, auch die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52, sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 32).
39 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es unerheblich ist, ob der Kläger eine natürliche oder eine juristische Person ist, da der Grund dafür, dass eine Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens zu erheben, das Interesse einer geordneten Rechtspflege ist und nicht der besondere Schutz des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38).
40 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob die oben in Rn. 38 angeführten Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), auch für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten relevant sind.
41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schadenserfolg an dem Ort verwirklicht ist, an dem die schädigenden Auswirkungen des Ereignisses, das eine Haftung wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslöst, zulasten des Betroffenen eintreten (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 28).
42 Im Fall einer grenzüberschreitenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen verwirklicht sich der Schadenserfolg an den Orten, an denen dieser Inhalt ausgestrahlt wird und von denen der Betroffene geltend macht, dass dort sein Ansehen beeinträchtigt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 29).
43 Folglich muss eine natürliche oder juristische Person die Möglichkeit haben, gegen den Produzenten dieses audiovisuellen Inhalts eine Schadensersatzklage bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats zu erheben, in dem der audiovisuelle Inhalt ausgestrahlt wurde und von dem der Betroffene behauptet, dass dort sein Ansehen beeinträchtigt worden sei, wobei jedes dieser Gerichte nur für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz der in seinem Mitgliedstaat entstandenen Schäden zuständig ist.
44 Die Fernsehausstrahlung von audiovisuellem Inhalt in mehreren Mitgliedstaaten ist allerdings von der Verbreitung eines solchen Inhalts im Internet zu unterscheiden. Die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website unterscheidet sich von einer gebietsbezogenen Ausstrahlung durch ein Medium nämlich grundsätzlich dadurch, dass diese Inhalte an jedem erdenklichen Ort verfügbar sein sollen. Die Inhalte können von einer unbestimmten Zahl von Nutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden, unabhängig davon, ob es in der Absicht ihres Verbreiters lag, dass sie über seinen Sitzmitgliedstaat hinaus abgerufen werden, und ohne, dass er Einfluss darauf hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
45 Diese Erwägungen gelten nicht in Bezug auf die Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen. Eine solche Ausstrahlung ist nämlich grundsätzlich nicht unmittelbar und weltweit zugänglich, sondern gebietsbezogen, d. h. auf das geografische Gebiet beschränkt, in dem das Fernsehsignal empfangen werden kann.
46 Der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Verbreitung und Zugänglichkeit eines Werks im Internet dank der technologischen Entwicklungen des Geoblockings und der Geolokalisierung ebenfalls auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden könnten, kann die vorstehenden Ausführungen nicht entkräften. Auch wenn sich solche oder andere technologische Entwicklungen als für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt an jedem erdenklichen Ort zugänglich ist, relevant erweisen können, bleibt nämlich die Feststellung, dass die Ausstrahlung eines audiovisuellen Inhalts im Fernsehen diese Voraussetzung nicht erfüllt, von diesen Entwicklungen unberührt.
47 Diese Erwägungen lassen sich auch nicht mit Verweis auf die im Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls vorgebrachte Fallgestaltung entkräften, bei der audiovisueller Inhalt gleichzeitig im Fernsehen ausgestrahlt und im Internet verbreitet wird, was zu einer Zersplitterung des Rechtsstreits führen würde. Zwar bringt die Beurteilung der unterschiedlichen Aspekte ein und desselben Rechtsstreits durch verschiedene Gerichte Nachteile mit sich, jedoch hat der Kläger stets die Möglichkeit, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben, und zwar entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder bei denen des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens, hier also dem Sitz der Produzenten der in Rede stehenden Serie (vgl. entsprechend Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 32, sowie vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 43).
48 Folglich können gemäß dem Anknüpfungskriterium der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer natürlichen oder juristischen Person durch Inhalt, der in mehreren Mitgliedstaaten im Fernsehen ausgestrahlt wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befindet, nicht für die Entscheidung über eine Klage zuständig sein, die sich auf den gesamten geltend gemachten Schaden bezieht. Dagegen sind die Gerichte jedes Mitgliedstaats, in dem dieser Inhalt im Fernsehen ausgestrahlt worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt worden sein soll, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Schadensersatzklage zuständig. Diese Zuständigkeit ist jedoch für jedes dieser Gerichte auf Klagen auf Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils in seinem Mitgliedstaat eingetreten ist.
49 Zweitens möchte das vorlegende Gericht in Bezug auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten aufgrund von im Internet verbreitetem audiovisuellem Inhalt wissen, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befindet, für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen dieser Verletzung zuständig sind, wenn sich dieser Kläger anhand dieses Inhalts nicht – sei es auch nur mittelbar – identifizieren lässt, auch wenn der Inhalt eindeutig mit einer kleinen Gruppe in Verbindung gebracht wird, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, dem der Kläger zugeordnet werden kann.
50 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt (Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag, C‑800/19, EU:C:2021:489, Rn. 46).
51 Ein solches Erfordernis ist nämlich geboten, um die Vorhersehbarkeit der in der Brüssel‑I-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die diese Verordnung insbesondere für den Verbreiter des betreffenden Inhalts sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag, C‑800/19, EU:C:2021:489, Rn. 37).
52 Im vorliegenden Fall berichtet die in Rede stehende, im Internet veröffentlichte Serie von einer kleinen und klar umrissenen Gruppe von Personen, bei der es sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eindeutig um die aus Angehörigen der Formation X gebildete Gruppe handelt, zu der Z. R. gehörte und für deren Würde, Ansehen und Andenken sowie die Würde, das Ansehen und das Andenken derjenigen, die ihr angehörten, sich einzusetzen der Verbandszweck von Ś. ist.
53 Der Umstand, dass sich dieser Inhalt auf eine kleine und klar umrissene Gruppe von Personen bezieht, der Z. R. zugeordnet werden könnte, reicht jedoch nicht aus, um Z. R. als Individuum mittelbar identifizieren zu können.
54 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht geht nämlich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass sich die Kläger des Ausgangsverfahrens anhand der in Rede stehenden Serie nicht individuell identifizieren lassen, da es sich um ein fiktionales Werk handelt, in dem von einer Gruppe von Soldaten, Angehörigen der Formation X, berichtet wird, ohne dass die tatsächliche Identität der darin dargestellten Angehörigen dieser Formation erkennbar wäre.
55 In Anbetracht der oben in Rn. 51 angeführten Ziele der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit erfordert das Kriterium der mittelbaren Identifizierung einer Person, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch im Internet veröffentlichten Inhalt geltend macht, dass diese Person aufgrund ihrer spezifischen und sie von allen übrigen Individuen unterscheidenden Merkmale mit Sicherheit identifiziert werden kann.
56 Ein anderslautendes Ergebnis hätte zur Folge, dass der Verbreiter einer Aussage, durch die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden, nicht in der Lage wäre, den Mittelpunkt der Interessen der Personen, von denen diese Aussage handelt, zu erkennen und damit vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte. Denn selbst wenn sich der Inhalt einer solchen Aussage nur auf eine kleine und klar umrissene Gruppe von Personen bezöge, der ein Kläger mittelbar zugeordnet werden könnte, könnten sich die jeweiligen Interessen der verschiedenen Personen, aus denen diese Gruppe besteht, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.
57 Demgegenüber ist die Formation X als kleine Gruppe, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, durch die in Rede stehende, im Internet verbreitete Serie eindeutig identifizierbar. Der Inhalt dieser Serie umfasst somit objektive und überprüfbare Elemente, anhand derer sich diese Gruppe unmittelbar identifizieren lässt, da diese Elemente sie von allen anderen Gruppen unterscheiden.
58 Daraus ergibt sich, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person befindet, deren Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Interessen einer kleinen Gruppe einzusetzen, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, für die Entscheidung über eine von dieser juristischen Person erhobene Klage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens zuständig ist, wenn der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich diese Gruppe unmittelbar oder mittelbar identifizieren lässt, da diese Elemente sie von allen übrigen Gruppen unterscheiden.
59 Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit, da es sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten ermöglicht, zu erkennen, welche Gerichte zuständig sind. Da im vorliegenden Fall die in Rede stehende Serie sich insbesondere mit der Formation X befasst, ist, was die Produzenten der in Rede stehenden Serie, U. und Z., betrifft, vorhersehbar, dass eine etwaige Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei dem Gericht des Mittelpunkts der Interessen der juristischen Person erhoben werden wird, deren Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Interessen dieser Formation einzusetzen.
60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten entstanden sein soll, nicht zuständig sind. Gleiches gilt für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen Person befindet, wenn der Inhalt im Internet verbreitet worden ist, sich diese Person anhand dieses Inhalts jedoch nicht – sei es auch nur mittelbar – identifizieren lässt, obwohl dieser Inhalt eindeutig mit einer kleinen Gruppe in Verbindung gebracht wird, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, dem die Person zugeordnet werden kann. Dagegen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person befindet, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Interessen dieser Gruppe zu vertreten, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Verbreitung im Internet entstanden sein soll.
Zur zweiten Frage
61 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über Schäden zuständig sind, die in ihrem Mitgliedstaat verursacht worden sind und die sich aus einer geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung einer Serie im Internet und im Fernsehen ergeben, über eine gegen den Produzenten dieser Serie erhobene Klage entscheiden können, deren Gegenstand zum einen eine nicht monetäre Leistung zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung und zum anderen eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist.
62 Im vorliegenden Fall begehren die Kläger des Ausgangsverfahrens den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge zum einen, dass jeder Verbreitung der in Rede stehenden Serie die Angabe konkreter Informationen vorangestellt wird, unabhängig davon, ob diese Verbreitung im Internet oder im Fernsehen erfolgt. Zum anderen begehren sie den Erlass einer Anordnung, damit im polnischen und deutschen Fernsehen sowie im Internet eine entsprechende Erklärung veröffentlicht werde. Ferner begehren sie die Zahlung einer Entschädigung an Z. R. als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch die Verbreitung der Serie entstanden sein soll.
63 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ein auf Richtigstellung dieser Angaben und Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und unteilbar ist. Ein solcher Antrag kann daher nur bei einem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (Urteile vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Gtflix Tv, C‑251/20, EU:C:2021:1036, Rn. 32).
64 Demgegenüber kann ein Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann, wenn eine Schadensersatzklage nicht einheitlich und unteilbar ist, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, die für die Entscheidung über einen Teil des im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verursachten Schadens zuständig sind, einen Antrag auf teilweisen Ersatz stellen, der auf den in diesem Mitgliedstaat verursachten Schaden beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Gtflix Tv, C‑251/20, EU:C:2021:1036, Rn. 35 und 43).
65 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Gerichte jedes Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, ausschließlich über teilbare Schadensersatzanträge entscheiden dürfen. Solche Anträge können somit nur darauf gerichtet sein, einen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts verursachten Schaden zu ersetzen oder zu verhindern und müssen sich in ihren Wirkungen auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken.
66 Folglich lässt sich im vorliegenden Fall die von den Klägern des Ausgangsverfahrens bei den polnischen Gerichten erhobene Klage in Bezug auf die Schäden, die sich allein aus einer geltend gemachten Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen ergeben, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregel vereinbaren, sofern sich diese Kläger mit ihrer Klage darauf beschränken, zu beantragen, dass ihnen der Schaden ersetzt wird, der ihnen im polnischen Hoheitsgebiet entstanden sein soll, oder dass der Eintritt dieses Schadens verhindert wird.
67 Was die Schäden betrifft, die sich allein aus einer geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Verbreitung einer Serie im Internet ergeben, ist die zweite Frage in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage nur in Bezug auf eine natürliche Person wie Z. R. relevant. Die von Z. R. bei den polnischen Gerichten erhobene Klage, deren Gegenstand eine monetäre Leistung ist, lässt sich mit der Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung vereinbaren, sofern der Gegenstand dieser Klage der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkung Rechnung trägt. Dagegen sind diese Gerichte nicht für die Entscheidung über eine von einer natürlichen Person wie Z. R. erhobene Klage zuständig, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben betreffend diese Serie gerichtet ist.
68 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über Schäden zuständig sind, die in ihrem Mitgliedstaat verursacht worden sind und die sich aus einer geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen ergeben, über eine gegen den Produzenten dieser Serie erhobene Klage entscheiden können, deren Gegenstand zum einen eine nicht monetäre Leistung zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung und zum anderen eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Gleiches gilt für eine Klage gegen diesen Produzenten, deren Gegenstand eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie im Internet entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Dagegen sind diese Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage gegen diesen Produzenten zuständig, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben betreffend diese Serie gerichtet ist.
Kosten
69 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist dahin auszulegen, dass
die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befindet, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Ausstrahlung von audiovisuellem Inhalt im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten entstanden sein soll, nicht zuständig sind. Gleiches gilt für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen Person befindet, wenn der Inhalt im Internet verbreitet worden ist, sich diese Person anhand dieses Inhalts jedoch nicht – sei es auch nur mittelbar – identifizieren lässt, obwohl dieser Inhalt eindeutig mit einer kleinen Gruppe in Verbindung gebracht wird, deren Angehörige einen geschlossenen Personenkreis bilden, dem die Person zugeordnet werden kann. Dagegen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person befindet, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Interessen dieser Gruppe zu vertreten, für die Entscheidung über deren Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig, der ihr aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten infolge der Verbreitung im Internet entstanden sein soll.
2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001
ist dahin auszulegen, dass
die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über Schäden zuständig sind, die in ihrem Mitgliedstaat verursacht worden sind und die sich aus einer geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Serie im Fernsehen ergeben, über eine gegen den Produzenten dieser Serie erhobene Klage entscheiden können, deren Gegenstand zum einen eine nicht monetäre Leistung zur Beseitigung und Verhinderung der Auswirkungen einer solchen Verletzung und zum anderen eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Gleiches gilt für eine Klage gegen diesen Produzenten, deren Gegenstand eine monetäre Leistung ist, die auf Ersatz des durch die Verbreitung dieser Serie im Internet entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist. Dagegen sind diese Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage gegen diesen Produzenten zuständig, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben betreffend diese Serie gerichtet ist.
Unterschriften