Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland), eingereicht am 13. März 2026 - HZ als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen FD als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen QU/Deutsche Rentenversicherung Bund
(Rechtssache C-216/26, Deutsche Rentenversicherung Bund)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundessozialgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Revisionskläger: HZ als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen FD als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen QU
Beklagter und Revisionsbeklagter: Deutsche Rentenversicherung Bund
Vorlagefragen
1. Ist es mit Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 vereinbar, wenn ein im nationalen Recht vorgesehener Zuschlag zu den nach der Rente zu bemessenden Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung deshalb in geringerer Höhe an einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, weil (und soweit) die Beiträge seiner dort ansässigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden?
2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist es mit Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar, wenn eine nationale Regelung in einem Mitgliedstaat einen Zuschlag zur Rente auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat begrenzt, obwohl bei einer Krankenversicherung im erstgenannten Mitgliedstaat ein höherer Zuschlag zu gewähren wäre?
3. Ist es mit Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar, wenn ein an die Pflichtkrankenversicherung des Mitgliedstaats des Wohnsitzes zu leistender Selbstbehalt nicht bei der Bestimmung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Berechnung des Zuschlags zur Rente berücksichtigt wird, weil nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des Rentenbezugs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Selbstbehalts durch die Rentenversicherungsträger besteht?
4. Sind Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/20091 so auszulegen, dass die Mitteilung des Trägers des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an den Träger des für die Zahlung einer Rente zuständigen Mitgliedstaats über die zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auch im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit (Art. 1 Abschnitt va) i) der Verordnung Nr. 883/2004 i. V. m. mit Anhang XI Niederlande) verbindlich ist?
5. Falls Frage 4 zu bejahen ist: Verpflichtet Art. 1 Abschnitt va) i) und Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 den Rentenversicherungsträger des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats das von dem zur Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Träger angewandte Recht zur Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, wenn das nationale Recht des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats einen Zuschlag zu Renten für Beiträge der Krankenversicherung, aber nicht der Pflegeversicherung vorsieht?
6. Ist es mit Art. 5 und Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar, einen Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auszuschließen, wenn in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes eine Versicherung beitragspflichtig ist, die inhaltlich der sozialen Pflegeversicherung im Mitgliedstaat des Rentenbezugs entspricht, aber nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zu zählen ist?
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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).