Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland), eingereicht am 2. Dezember 2025 – RR gegen Tipico Co. Ltd.
(Rechtssache C-778/25, Tipico)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Erfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: RR
Beklagte: Tipico Co. Ltd.
Vorlagefragen
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Regelungen und der Rechtsprechung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die die Veranstaltung von Sportwetten allgemein von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen und im Besonderen an einen Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit abgeschlossener privatrechtlicher Verträge über Wetten auf Sportereignisse knüpfen, wenn
a) nach nationalem Recht diese Erlaubnis nur in einem einzigen Konzessionsverfahren erlangt werden kann,
b) ihre Erteilung aber verwaltungsgerichtlich aufgrund von Verfahrensmängeln untersagt worden ist, weil die Durchführung des Verfahrens den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und/oder das Transparenzgebot nicht beachtete und/oder
c) während dieser Zeit die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen das staatliche Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden,
und
d) der Wirtschaftsteilnehmer, gegenüber dem die Regelungen angewandt werden, Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Malta) erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten ist?
Von 1. ausgehend, folgt daraus auch, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, so dass getätigte Einsätze zurückgefordert werden können?
Folgt aus einer Rechtslage wie unter 1. beschrieben, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, auf die Verletzung eines nationalen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter 1. beschrieben, eine Schadensersatzpflicht zu stützen, wenn dieses Verbot den Zweck verfolgt, den Verbraucher (Spieler) zu schützen?
Ändert sich etwas für die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und im Lichte des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit, wenn an Stelle einer als unionsrechtswidrig unanwendbaren Beschränkung (Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot) eine zivilrechtliche „Sanktion“ der Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages verhängt wird, weil im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden, die in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten (z. B. § 4 Abs. 5 GlüStV 2012), von dieser Behörde erst in der noch zu erteilenden Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter festgelegt werden und nur nach Maßgabe dessen für diesen gelten, nach Inhalt und Umfang in der Erlaubnis wie beim seinerzeit geltenden Einsatzlimit (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) konkretisiert werden müssen?
Ist es mit dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (hier: Sportwetten) nach deren Inanspruchnahme einen Kondiktionsanspruch zuzugestehen, nämlich das Entgelt für die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheitserbringung (Einsatz) zurückzufordern (hier: die Sportwette als Freizeitvergnügen und Glücksspiel), um damit
am Verbrauchergerichtsstandort der Art. 17, Art. 18 EuGVVO1 eine zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit (§ 134 BGB) wegen Verletzung eines mitgliedstaatlichen Verbotes durchzusetzen,
die als zivilrechtliche „Sanktion“ unionsrechtswidrige Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ersetzt,
allein den Erbringer einer Dienstleistung träfe, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung lizenziert ist (hier: Malta) und den Vorkehrungen seines Mitgliedstaates zum Schutz des Dienstleistungsempfängers unterliegt,
obwohl das zugrundeliegende strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide Vertragsparteien gilt und beide hiergegen verstoßen haben,
während der Empfänger je nach Ausgang der Wette die Wahl hätte, bei Verlusten eine Rückabwicklung zu verlangen, sich bei Gewinnen aber auf die Gültigkeit der Wettverträge zu berufen?
Ist es mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, die zivilrechtliche „Sanktion“ der Unwirksamkeit anzuwenden, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Regelung des Spielerschutzes den zu erstattenden Verlust nicht verursacht hat (Verlinkungsverbot), und/oder auf das Angebot insgesamt zu erstrecken, auch wenn der Rechtsverstoß nur einzelne Wetten betrifft?
Ist die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen, dass einem Wirtschaftsteilnehmer das Konzessionserfordernis zumindest dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn es darauf beruht, dass nach dem Gesetz nur eine beschränkte Zahl von Konzessionen (konkret: 20) ausgegeben werden darf (§ 10a Abs. 3 GlüStV 2012), um den bestehenden Schwarzmarkt zu bekämpfen, ohne zu einer Expansion des Wettmarktes beizutragen,
aber
der Mitgliedstaat gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer vor den von diesem angerufenen Gerichten keine Gründe für die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 angeführt oder sonst nachvollziehbar ermittelt hat, welche Erkenntnisse gerade diese Beschränkung rechtfertigen,
und
dieser Wirtschaftsteilnehmer an dem Konzessionsverfahren teilgenommen, alle Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen hat, aber keine solche Konzession erhalten hat?
Muss in einem solchen Fall nicht gelten, dass auch in einer solchen Konstellation das Fehlen der Konzession zivilrechtlich bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Vertragsverhältnissen wie Wettabschlüssen nicht entgegengehalten werden kann?
Ist die Dienstleistungsfreiheit, ggf. in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dahin auszulegen, dass ein sie beschränkender Erlaubnisvorbehalt ihrer Ausübung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn nicht gewährleistet ist, dass die gerichtliche Durchsetzung einer den unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Erlaubniserteilung nicht länger dauert als der festgelegte Erlaubniszeitraum, der damit erreicht werden kann und soll?
Muss dies nicht jedenfalls dann gelten, wenn der Mitgliedstaat selbst durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz diesen so verlängert, dass das damit angestrebte Rechtsschutzziel zeitlich nicht mehr erreicht werden kann?
Hilfsweise zu 7. und 8.:
Muss dies nicht jedenfalls dann gelten, wenn die mitgliedstaatlichen Gerichte die Konzessionsbehörde aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert sehen und hindern, Konzessionsentscheidungen zu treffen, so dass Konzessionen nicht ausgegeben werden können, wie der zuständige Hessische Verwaltungsgerichtshof dies getan hat (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 16.10.2015 – 8 B 1028/15, S. 11 ff.)?
Ändert sich etwas
a) für Fragen 1 bis 3, wenn das unter 1. c) vorausgesetzte (unionsrechtswidrige) Monopol (Ince – C-336/14, Rn. 95, Tenor Ziff. 3) nicht mehr fortbesteht,
b) für Fragen 1 bis 3, wenn im Falle des faktischen Fortbestandes eines unionsrechtswidrigen Monopols die Nichtausgabe der Konzessionen auf sonstigen nicht unionsrechtlichen Rechtsmängeln der Einrichtung des Verfahrens beruht, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof angeführt hat,
c) für Frage 2, wenn das faktisch fortbestehende (unionsrechtswidrige) Monopol (Ince – C-336/14, Rn. 95, Tenor Ziff. 3) nicht auf dem Vertriebsweg Internet angeboten wird oder zumindest werden darf, über den die Wetten nach Frage 2 abgeschlossen werden?
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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1).