URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
1. Oktober 2026(*)
„ Rechtsmittel – Umwelt – Verordnung (EU) 2024/1610 – Kohlendioxid-Emissionsnormen – Neue schwere Nutzfahrzeuge – Zielvorgaben für Anhänger und Sattelanhänger zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen – Klagebefugnis – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union “
In der Rechtssache C‑522/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Juli 2025,
Krone Commercial Vehicle SE mit Sitz in Werlte (Deutschland),
Schmitz Cargobull AG mit Sitz in Horstmar (Deutschland),
Kögel Trailer GmbH mit Sitz in Burtenbach (Deutschland),
System Trailers Fahrzeugbau GmbH mit Sitz in Twist (Deutschland),
Wecon GmbH mit Sitz in Ascheberg (Deutschland),
Schwarzmüller Deutschland GmbH mit Sitz in Eltmann (Deutschland),
Langendorf GmbH mit Sitz in Waltrop (Deutschland),
Fliegl Fahrzeugbau GmbH mit Sitz in Triptis (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwältin E. Macher sowie Rechtsanwälte A. Dlouhy und M. Soppe,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäisches Parlament, vertreten durch G. C. Bartram, W. D. Kuzmienko und L. Taïeb als Bevollmächtigte,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch D. Bringuier und N. Brzezinski als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Krone Commercial Vehicle SE, die Schmitz Cargobull AG, die Kögel Trailer GmbH, die System Trailers Fahrzeugbau GmbH, die Wecon GmbH, die Schwarzmüller Deutschland GmbH, die Langendorf GmbH und die Fliegl Fahrzeugbau GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2025, Krone Commercial Vehicle u. a./Parlament und Rat (T‑456/24, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2025:553), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Streitige Verordnung
2 Der 32. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung lautet:
„Da sich die CO2-Emissionen [Kohlendioxidemissionen] von Anhängern stark auf die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch von schweren Nutzkraftfahrzeugen insgesamt auswirken, sollten auch CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für Anhänger festgelegt werden.“
Verordnung (EU) 2019/1242
3 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. 2019, L 198, S. 202) bestimmt in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung:
„Diese Verordnung gilt für neue Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) 2018/858 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1)] entweder typgenehmigt oder einzeln genehmigt wurden oder die unter Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung fallen und zu einer der folgenden Fahrzeugklassen gehören:
a) M2 und M3;
b) N1, N2 und N3, sofern die Fahrzeuge nicht unter die Verordnung (EU) 2019/631 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. 2019, L 111, S. 3)] fallen;
c) O3 und O4.
…“
4 Die streitige Verordnung hat Art. 6 („Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern“) dieser Verordnung wie folgt ersetzt:
„Für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und anschließend für jeden nachfolgenden Berichtszeitraum bestimmt die Kommission für jeden Hersteller eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen für den vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Zielvorgabe wird gemäß Anhang I Nummer 4.1 bestimmt.“
5 Art. 8 („Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen“) dieser Verordnung in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung bestimmt:
„(1) Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Berichtszeitraum ab dem Jahr 2025 eine CO2-Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird: (Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung) = (CO2-Emissionsüberschreitung × 4 250 EUR/gCO2/tkm).
(2) …
Die CO2-Emissionsüberschreitung in einem bestimmten Berichtszeitraum wird gemäß Anhang I Nummer 6 berechnet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung der CO2-Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
…“
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
6 In den Erwägungsgründen 1, 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. 2022, L 205, S. 145) heißt es:
„(1) Die Leistung von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4 im Hinblick auf ihren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen kann in Abhängigkeit von ihren technischen Parametern variieren. Effizientere Anhänger weisen einen geringeren Luftwiderstand auf, sodass sich die Energieeffizienz des Zugfahrzeugs verbessert. …
…
(3) Der aerodynamische Widerstand ist eine der Kräfte, die bei der Fahrt auf ein Fahrzeug einwirken. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Verwendung geeigneter aerodynamischer Luftleiteinrichtungen an einem Anhänger den aerodynamischen Widerstand einer Fahrzeugkombination und damit deren Energieverbrauch erheblich verringern kann. …
…
(5) Die Fahrzeughersteller sollten die Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge vor dem Inverkehrbringen in der Union anhand eines von der Kommission bereitgestellten Simulationsinstruments bewerten. Um sicherzustellen, dass die Umweltverträglichkeit korrekt simuliert wird, sollten die Genehmigungsbehörden den Umgang mit den für die Simulation verwendeten Daten und die ordnungsgemäße Verwendung des Simulationsinstruments bewerten und überwachen. Nach dieser Bewertung sollte die Genehmigungsbehörde dem betreffenden Fahrzeughersteller eine Lizenz für den Betrieb des Simulationsinstruments erteilen.“
7 Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 …“
8 Art. 5 („Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für die Zwecke der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Die Fahrzeughersteller legen der Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für die Zwecke der Bewertung der Leistung von Neufahrzeugen im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch vor.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits hat das Gericht in den Rn. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:
10 Die streitige Verordnung ist Teil des Gesetzgebungspakets „Fit für 55“, mit dem das Ziel umgesetzt werden soll, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.
11 Zu diesem Zweck hielt es der Unionsgesetzgeber für erforderlich, die in der Verordnung 2019/1242 für schwere Nutzfahrzeuge genannten Vorgaben zur Senkung der CO2-Emissionen zu verschärfen.
12 Die streitige Verordnung ändert die Verordnung 2019/1242 u. a. insoweit, als sie deren Anforderungen auf Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 ausdehnt, d. h. auf Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t.
13 Die Rechtsmittelführerinnen stellen Anhänger und Sattelanhänger für schwere Nutzfahrzeuge her. Sie gehören zu den führenden Herstellern auf dem europäischen Markt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
14 Mit am 30. August 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.
15 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 30. Oktober 2024 bzw. am 21. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Einreden der Unzulässigkeit.
16 Am 8. Januar 2025 reichten die Rechtsmittelführerinnen ihre Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates ein.
17 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht den Unzulässigkeitseinreden mit der Begründung stattgegeben, dass die Rechtsmittelführerinnen keines der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Kriterien für die Klagebefugnis erfüllten, und die Klage daher als unzulässig abgewiesen.
18 Was insbesondere zunächst die erste Variante betrifft, in der einer natürlichen oder juristischen Person die Klagebefugnis nach dieser Bestimmung zuerkannt werden kann, hat das Gericht in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht die Adressaten der streitigen Verordnung seien. Sodann hat es in den Rn. 16 bis 20 dieses Beschlusses in Bezug auf die dritte in dieser Bestimmung genannten Variante festgestellt, dass die streitige Verordnung auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sei, so dass sie nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden könne. Schließlich hat das Gericht in den Rn. 22 bis 41 des angefochtenen Beschlusses zur zweiten Variante der letztgenannten Bestimmung festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen im Sinne dieser Bestimmung seien.
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
19 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
– die Regelungen der streitigen Verordnung
– Art. 1 Nr. 2, soweit er Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,
– Art. 1 Nr. 2, soweit er Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung 2019/1242 betrifft, soweit er sich auf Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bezieht,
– Art. 1 Nr. 3 Buchst. g, soweit er Art. 3 Nr. 11 Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,
– Art. 1 Nr. 4, soweit er Art. 3a Abs. 3 der Verordnung 2019/1242 betrifft,
– Art. 1 Nr. 10, soweit er Art. 7a Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,
– Art. 1 Nr. 17, soweit er in Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2019/1242 auf Anhang I Nr. 2.6.3 verweist,
– Anhang I Nr. 1, soweit er sich auf Anhang I Nrn. 1.1.3, 2.1.3, 2.5.3 und 2.6.3 der Verordnung 2019/1242 bezieht,
– Anhang I Nr. 1, soweit er sich auf Anhang I Nrn. 2.2.1, 2.5, 2.6, 2.7.2, 3.1, 3.1.2, 4.1.2, 4.2, 5.1.2.3, 5.2, 5.3, 5.4 und 6 der Verordnung 2019/1242 bezieht und Fahrzeuge der Klasse O betrifft,
– Anhang I Nr. 1, soweit er sich auf Anhang I Nr. 4.3.1 der Verordnung 2019/1242 bezieht, soweit die darin enthaltene Tabelle Anhänger oder Sattelanhänger betrifft,
– Anhang II (Einführung des neuen Anhangs III der Verordnung 2019/1242) Nrn. 1, 2 und 4 dieser Verordnung, soweit sie sich auf Fahrzeuge der Klasse O beziehen, und
– Anhang IV Teil B der Verordnung 2019/1242, soweit er sich auf Fahrzeuge der Klasse O bezieht,
für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und
– dem Parlament und dem Rat die im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
20 Das Parlament und der Rat beantragen,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
21 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
22 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen sie einen Rechtsfehler, der sich im Wesentlichen aus einer fehlerhaften Auslegung ihrer Argumentation im Hinblick auf die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV ergebe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, der sich aus der Verkennung der rechtlichen Wirkweise der streitigen Verordnung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen ergebe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit gerügt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt.
Zur Zulässigkeit
23 Der Rat wendet in erster Linie ein, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränkten, ihr bereits vor dem Gericht vorgetragenes Vorbringen zu wiederholen.
24 Insoweit geht aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil, dessen Aufhebung beantragt wird, behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat, C‑572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat, C‑572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall wiederholen die Rechtsmittelführerinnen zwar teilweise Ausführungen, die sie bereits zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht vorgetragen haben, sie benennen jedoch mehrere Rechtsfehler, mit denen der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, und bringen Argumente vor, mit denen das Vorliegen dieser Fehler dargetan werden soll.
27 Folglich ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, soweit sie das Rechtsmittel insgesamt betrifft.
Zur Begründetheit
Zum ersten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
28 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe ihr Vorbringen, wonach die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV auf die streitige Verordnung anwendbar sei, falsch ausgelegt und folglich die Zulässigkeit der Klage auf der Grundlage dieser Bestimmung verneint, ohne das Verhältnis zwischen der streitigen Verordnung und der Durchführungsverordnung 2022/1362 zu berücksichtigen.
29 Insoweit sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, dass die Durchführungsverordnung 2022/1362 als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ unter die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV falle und sie daher nach dieser Bestimmung als unmittelbar Betroffene Klage gegen die genannte Verordnung hätten erheben können, ohne für die Zuerkennung der Klagebefugnis ihre individuelle Betroffenheit darlegen zu müssen. Allerdings könnten sie wegen Ablaufs der Klagefrist gegen die Durchführungsverordnung 2022/1362 keine Klage mehr erheben. Innerhalb der Frist seien sie ebenfalls nicht in der Lage gewesen, gegen die Verordnung vorzugehen, weil sie zum Zeitpunkt des Fristbeginns von ihr noch nicht betroffen gewesen seien.
30 Die streitige Verordnung bewirke, dass die Durchführungsverordnung 2022/1362 mit einer zeitlichen Verzögerung, die die Frist für die Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung überschreite, auf sie anwendbar werde. Das mache es nötig, im vorliegenden Fall von den strengeren Voraussetzungen der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV abzusehen und insbesondere nicht die individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen zu verlangen.
31 Das Gericht habe sich in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt, dass, selbst wenn die Durchführungsverordnung 2022/1362 einen „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellen sollte, der Umstand, dass diese Verordnung aufgrund des Erlasses der streitigen Verordnung auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar geworden sei, keine Änderung der legislativen Natur der streitigen Verordnung zur Folge habe.
32 Diese Feststellung zeige, dass das Gericht ihr Vorbringen nicht richtig ausgelegt habe, da sie nicht geltend gemacht hätten, dass die streitige Verordnung durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Durchführungsverordnung 2022/1362 selbst zur Durchführungsverordnung werde, sondern dass in Anbetracht der besonderen zeitlichen Abfolge in diesem Fall die für Klagen gegen Durchführungsverordnungen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegend entsprechend anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang müsse im vorliegenden Fall der in Rn. 297 des Urteils vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission (T‑119/02, EU:T:2003:101), aufgestellte Grundsatz gelten.
33 Das Parlament hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerinnen zum einen darauf beschränkten, die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel durch das Gericht zu beanstanden, und zum anderen lediglich die Argumente wiedergäben, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen hätten. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.
34 Der Rat tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
35 Was erstens die vom Parlament geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe angeht, so hat das Gericht zum einen in den Rn. 15 bis 20 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Rechtsmittelführerinnen die Zulässigkeit ihrer Klage in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles auf die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV stützen konnten. Damit hat das Gericht eine rechtliche Qualifizierung von Tatsachen vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen (Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Zum anderen beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf, die Klagegründe und Argumente zu wiederholen, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen haben, sondern bringen Argumente vor, mit denen dargetan werden soll, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss Rechtsfehler begangen habe.
37 Daher sind die vom Parlament geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe, wie sie oben in Rn. 33 zusammengefasst worden sind, zurückzuweisen.
38 Was zweitens die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach der in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher hat das Gericht in derselben Randnummer des Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die streitige Verordnung nicht als ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne, da diese im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung, wie es in Rn. 16 des Beschlusses zu Recht festgestellt hatte, einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 289 AEUV darstelle, was die Rechtsmittelführerinnen nicht bestreiten. Folglich durfte das Gericht, wie es dies in Rn. 18 des Beschlusses getan hat, aus dieser Feststellung schließen, dass die Rechtsmittelführerinnen die Zulässigkeit ihrer Klage nicht auf die dritte in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Variante stützen konnten.
39 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach diese Alternative im vorliegenden Fall gleichwohl auf ihre Klage anwendbar sein müsse, weil die Durchführungsverordnung 2022/1362 ein Rechtsakt sei und diese Verordnung aufgrund des Erlasses der streitigen Verordnung nunmehr auf sie anwendbar sei, und der Sache nach entschieden, dass solche Umstände nichts am Gesetzescharakter der streitigen Verordnung ändern könnten.
40 Insoweit ist es unerheblich, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sie im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vortragen, vor dem Gericht nicht geltend machen wollten, dass diese Verordnung aufgrund der genannten Umstände zu einer Durchführungsverordnung geworden sei, sondern nur, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen gegen eine solche Verordnung hier entsprechend anwendbar seien.
41 Diese Umstände lassen es nämlich nicht zu, dass die Unionsgerichte im vorliegenden Fall von den strengeren Voraussetzungen der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV absehen und insbesondere die Rechtsmittelführerinnen vom Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit im Sinne dieser Bestimmung befreien.
42 Die Unionsgerichte können die in Art. 263 Abs. 4 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht wegfallen lassen, ohne ihre Befugnisse zu überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, EU:C:2021:252, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Unionsgerichte, wenn sie mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Gesetzgebungsakt wie den, der zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, befasst sind, die Zulässigkeit dieser Klage auf der Grundlage der dritten Alternative dieser Bestimmung bejahen würden, obwohl diese nur Nichtigkeitsklagen gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter betrifft.
43 Im Urteil vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission (T‑119/02, EU:T:2003:101), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Vorbringens berufen, hat das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin ergangen war, geprüft, ob sie von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen war, aber keine Ausnahme von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen zugelassen. Dieses Urteil lässt sich daher nicht heranziehen, um die oben in den Rn. 41 und 42 dargelegten Erwägungen in Frage zu stellen.
44 Der erste Rechtsmittelgrund ist mithin zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
45 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass sie die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nach der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht erfüllten, obwohl die streitige Verordnung aufgrund der Wirkungen, die sie ihnen gegenüber habe, einem Bündel von Einzelentscheidungen gleichkomme. Dies sei der Fall, da die Verordnung für jeden Anhängerhersteller unmittelbar die Zielvorgaben für die zu erreichenden CO2-Emissionen sowie die Zahlung von Abgaben bei Nichteinhaltung dieser Zielvorgaben auferlege, so dass die Entscheidungen, die die Kommission insoweit zu erlassen habe, nur eine bloße Formalität darstellten.
46 Insbesondere habe sich das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf Rn. 65 des Beschlusses vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat (T‑530/19, EU:T:2020:213), auf die Feststellung beschränkt, dass der Umstand, dass die streitige Verordnung es der Kommission erlaube, für jeden Hersteller, der in ihren Anwendungsbereich falle, unmittelbar Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen zu bestimmen und ihm im Fall ihrer Nichteinhaltung die Zahlung massiver Abgaben vorzuschreiben, nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass diese Verordnung sie individuell betreffe, sofern die Anwendung der Verordnung wie im vorliegenden Fall nach Maßgabe eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolge.
47 Weder mit dieser Behauptung noch mit der Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat (T‑530/19, EU:T:2020:213), lasse sich die Frage beantworten, ob eine Verordnung eine natürliche oder juristische Person nicht individuell betreffen könne, wenn sie bereits zwingend und individualisierbar ebenso wie ein Verwaltungsakt, den die Kommission später zu erlassen habe und dessen Inhalt im Voraus festgelegt sei, die anwendbaren Anforderungen und die Höhe der Sanktion festlege, die gegen jeden Adressaten verhängt werden könne.
48 Im Übrigen zeige die Feststellung des Gerichts, dass die streitige Verordnung es der Kommission „erlaube“, Zielvorgaben vorzuschreiben, dass das Gericht weder ihr Vorbringen noch die einschlägige Vorschrift der streitigen Verordnung richtig erfasst habe. Die streitige Verordnung sehe zwar vor, dass die Kommission formale Bescheide gegenüber den einzelnen Adressaten erlasse, doch gebe sie ihr weder hinsichtlich der Frage, ob sie einen Bescheid erlasse, noch der Frage, welche Zielvorgaben sie darin aufstelle, einen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang verweisen die Rechtsmittelführerinnen auf Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2019/1242 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung, aus denen sich ergebe, dass die Kommission insoweit eine gebundene Befugnis ausübe, als für die von ihr zu treffenden Entscheidungen keinerlei Ermessensspielraum bleibe.
49 Das Parlament und der Rat treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
50 Wie das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, können nach ständiger Rechtsprechung andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn sie von der Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, sowie vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario, C‑779/21 P und C‑799/21 P, Rn. 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Zunächst ist festzustellen, dass die streitige Verordnung zwar den Herstellern von Anhängern Vorgaben im Bereich der Senkung der CO2-Emissionen auferlegt, wie etwa zu erreichende Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen sowie die Zahlung von Abgaben für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zielvorgaben. Diese Anforderungen sind jedoch allgemein formuliert und gelten für jeden Wirtschaftsteilnehmer, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
52 Sodann ist es, wie sich aus den Art. 6 und 8 der Verordnung 2019/1242 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung ergibt, Sache der Kommission, für jeden Hersteller die für ihn geltenden Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen festzulegen und gegebenenfalls gegen einen Hersteller, der diese überschreitet, eine Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung zu verhängen.
53 Somit stellt die streitige Verordnung einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung dar, auf dessen Grundlage die Kommission gegenüber jedem in ihren Anwendungsbereich fallenden Hersteller individuelle Entscheidungen zu erlassen hat.
54 Der Umstand, dass diese Verordnung Regelungen für die Festlegung der CO2-Emissionsziele und die Berechnung der Abgaben enthält, stellt ihre allgemeine Geltung nicht in Frage, da diese Regelungen für in der Verordnung festgelegte objektive rechtliche oder tatsächliche Sachverhalte gelten.
55 Schließlich ist in Anbetracht der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Umstand, dass die Kommission bei Erlass der Entscheidungen über die Festlegung der Zielvorgaben und die Zahlung der Abgaben über keinen Ermessensspielraum verfüge, selbst wenn er zuträfe, für die Beurteilung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unerheblich.
56 Eine solche Betroffenheit hängt nämlich nicht davon ab, ob die Kommission bei der Durchführung der streitigen Verordnung über ein Ermessen verfügt oder welchen Umfang dieses Ermessen hat, sondern davon, ob diese Verordnung die Rechtsmittelführerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.
57 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es sich u. a. auf die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes beanstandeten Erwägungen in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses gestützt hat, um deren Vorbringen, wonach die streitige Verordnung einem Bündel von Einzelentscheidungen gleichkomme, zurückzuweisen.
58 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
59 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass sie von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien, obwohl die streitige Verordnung ihnen unter Verstoß gegen das Verursacherprinzip die Zahlung von „Sonderabgaben“ auferlege.
60 Zur Erreichung der mit der streitigen Verordnung verfolgten Umweltziele erlege die Kommission den Herstellern von Anhängern unter Androhung von potenziell existenzgefährdenden Sanktionen Verpflichtungen auf, um die CO2-Emissionen der anderen Automobilhersteller zu verringern. Sie unterschieden sich somit von den anderen von dieser Verordnung erfassten Unternehmen dadurch, dass sie verpflichtet seien, die Folgen von CO2-Emissionen zu tragen, die nicht aus ihren eigenen Fahrzeugen stammten, so dass diese Verordnung sie unter Verstoß gegen das Verursacherprinzip individuell betreffe.
61 Das Gericht habe diesen Umstand jedoch nicht gewürdigt. Es habe sich nämlich in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt, dass der bloße Umstand, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftlich stärker berührt seien als andere und dass ein Kläger eine erhebliche Einnahmequelle verlieren könne, nicht ausreiche, um seine individuelle Betroffenheit nachzuweisen. Ihr Vorbringen habe sich jedoch nicht auf diese Aspekte bezogen, sondern auf die Auferlegung von potenziell existenzgefährdenden Verpflichtungen und Sanktionen, obwohl sie die betreffenden CO2-Emissionen nicht verursacht hätten.
62 Das Parlament meint, dass sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund darauf beschränkten, die Gründe darzulegen, aus denen sich ihre wirtschaftliche Situation von der anderer von der streitigen Verordnung betroffener Wirtschaftsteilnehmer unterscheide und aus denen sie daher unterschiedlich behandelt werden müssten. Sie brächten somit kein Argument vor, das geeignet wäre, die Feststellung des Gerichts in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses, mit der es gerade auf das oben in Rn. 60 zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen sei, unmittelbar in Frage zu stellen.
63 Im Übrigen sei der dritte Rechtsmittelgrund unzulässig, da er dahin zu verstehen sei, dass er auf eine erneute Prüfung der tatsächlichen Situation der Rechtsmittelführerinnen abziele, die darin bestehe, zu beurteilen, inwieweit sich ihre Situation von derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer unterscheide.
64 Der Rat hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er zum einen eine Wiederholung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht darstelle und zum anderen nicht hinreichend klar sei, da er nicht erkennen lasse, inwiefern der von ihnen beschriebene Sachverhalt ihre Klagebefugnis im Hinblick auf die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Voraussetzungen begründe.
– Würdigung durch den Gerichtshof
65 Was als Erstes die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Rechtsmittelgrund keine erneute Prüfung ihrer tatsächlichen Situation erreichen wollen, sondern die rechtliche Beurteilung dieser Situation beanstanden, die das Gericht vorgenommen hat, indem es festgestellt hat, dass der Umstand, dass ihnen unter Androhung von Sanktionen Verpflichtungen wegen CO2-Emissionen auferlegt würden, die nicht aus ihren eigenen Fahrzeugen stammten, nicht geeignet sei, zu belegen, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen seien.
66 Sodann wiederholen die Rechtsmittelführerinnen nicht nur ihr Vorbringen, das sie bereits vor dem Gericht vorgetragen haben, sondern tragen Argumente vor, mit denen sie darlegen wollen, dass das Gericht bei der Würdigung dieses Vorbringens einen Rechtsfehler begangen habe.
67 Schließlich ermöglichen die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle.
68 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.
69 Als Zweites ist zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen ist, wonach die streitige Verordnung ihnen eine besondere Verantwortung auferlege, die ihnen ein „Sonderopfer“ aufbürde, da, obwohl Anhänger selbst kein CO2 emittierten, die Verordnung sie mit einer besonderen Verpflichtung zur Reduktion dieser von Dritten verursachten Emissionen belege.
70 Somit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bei der Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzung der individuellen Betroffenheit den von ihnen geltend gemachten Umstand berücksichtigt, dass ihre Fahrzeuge selbst kein CO2 emittierten, und ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen sind.
71 Aus dem 32. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht nämlich hervor, dass diese den Anwendungsbereich der Verordnung 2019/1242 wegen der erheblichen Auswirkungen dieser Fahrzeuge auf die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch schwerer Nutzkraftfahrzeuge auf Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 ausdehnt.
72 Wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Durchführungsverordnung 2022/1362 ergibt, unterscheiden sich die CO2-Emissionen sowie der Kraftstoff- und Energieverbrauch von Zugmaschinen je nach den technischen Parametern ihrer Anhänger. Je aerodynamischer Anhänger sind, desto geringer ist insbesondere der aerodynamische Widerstand, den die Zugmaschinen während des Fahrens überwinden müssen, was zu einer Verringerung ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrer CO2-Emissionen führt.
73 Folglich stellen die Auswirkungen der von den Rechtsmittelführerinnen gebauten Fahrzeuge auf die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch von Zugmaschinen, auch wenn sie selbst kein CO2 emittieren, ein objektives Merkmal der Kategorien O3 und O4 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/1242 dar, so dass dieses Merkmal zu den objektiven Umständen gehört, die in der streitigen Verordnung festgelegt sind und auf deren Grundlage die streitige Verordnung für diese Fahrzeuge gilt.
74 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
75 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, gegen Art. 47 der Charta verstoßen zu haben, da ihnen die Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage das in diesem Artikel verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nehme.
76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93 und 98), stehe das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes den strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV grundsätzlich nicht entgegen, da juristische Personen, die eine Verordnung wegen dieser Voraussetzungen nicht unmittelbar anfechten könnten, über andere Rechtsbehelfe verfügten, die es ihnen ermöglichten, die Anwendung eines solchen Rechtsakts ihnen gegenüber entweder vor den nationalen Gerichten oder vor den Unionsgerichten anzufechten.
77 Im vorliegenden Fall stehe den Rechtsmittelführerinnen jedoch keiner dieser Rechtsbehelfe offen.
78 Zum einen werde nämlich, wenn ihnen ein CO2-Emissionsreduktionsziel mitgeteilt werde oder ihnen die Zahlung einer Abgabe auferlegt werde, der entsprechende Beschluss von der Kommission erlassen, so dass eine Klage vor den nationalen Gerichten, die zu einem Vorabentscheidungsersuchen führen könne, keinen Rechtsbehelf darstelle, der den Rechtsmittelführerinnen offenstehe, da die Kommission vor diesen Gerichten nicht verklagt werden könne.
79 Zum anderen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, sie hätten auch nicht die Möglichkeit, vor den Unionsgerichten eine Nichtigkeitsklage gegen Bescheide der Kommission zu erheben, da diese sich darauf beschränkten, im Nachhinein die Zielvorgabe für den Hersteller bzw. die Sanktion zu einem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Abgabe bereits fällig sei. Es könne aber nicht verlangt werden, dass die Rechtsmittelführerinnen zunächst eine Rechtsverletzung begingen und eine Sanktionierung in Kauf nähmen, um sodann die streitige Verordnung, die die Kommission im vorliegenden Fall nur „formal mitteile“, gerichtlich prüfen zu lassen.
80 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, es habe erkannt, dass sie über keinen anderen Rechtsbehelf verfügten, ohne daraus jedoch die Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung ergäben.
81 Das Parlament und der Rat treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
82 Wie das Gericht in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, zielt Art. 47 der Charta nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind. Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies aber den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (Urteil vom 15. Januar 2026, UNO/Kommission u. a., C‑126/24 P, EU:C:2026:8, Rn. 84 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Wie sich aus der Prüfung der ersten drei Rechtsmittelgründe oben in den Rn. 28 bis 74 ergibt, sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht nicht erfüllt. Folglich können sich die Rechtsmittelführerinnen nicht auf Art. 47 der Charta berufen, um die Zulässigkeit zu begründen.
84 Somit hat sich das Gericht bei seiner Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Abweisung ihrer Klage als unzulässig ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtige, in den Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Beschlusses auf die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt.
85 Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
86 Da keiner der zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
87 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
88 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
89 Da das Parlament und der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind den Rechtsmittelführerinnen neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament und dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Krone Commercial Vehicle SE, die Schmitz Cargobull AG, die Kögel Trailer GmbH, die System Trailers Fahrzeugbau GmbH, die Wecon GmbH, die Schwarzmüller Deutschland GmbH, die Langendorf GmbH und die Fliegl Fahrzeugbau GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
Passer | Arastey Sahún | Gratsias |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Oktober 2026.
Der Kanzler | | Der Kammerpräsident |
A. Calot Escobar | | J. Passer |