Language of document : ECLI:EU:C:2026:805

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 1. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑347/25

Zapp Precision Metals GmbH,

Zapp AG

gegen

KU,

Beteiligte:

AIG Europe S.A.,

Bundeskartellamt

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße – Schadensersatzklage des sanktionierten Unternehmens gegen ein Mitglied seines Leitungsorgans – Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen “






I.      Einleitung

1.        Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof ersucht, zu prüfen, ob Art. 101 AEUV ein Unternehmen, das wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung mit einer Geldbuße belegt wurde, daran hindert, von seinem früheren Geschäftsführer, der im Namen dieses Unternehmens an diesem Verstoß mitgewirkt hat, Schadensersatz in Höhe des vollen Betrags der Geldbuße zu verlangen.

2.        Man könnte versucht sein, zu antworten, dass Art. 101 AEUV eine solche Klage nicht ausschließt. Schließlich kann ein Unternehmen nur dadurch tätig werden, dass Menschen handeln(2).

3.        Unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 101 AEUV sowie der Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, schlage ich dem Gerichtshof jedoch vor, festzustellen, dass diese Bestimmung einer solchen Klage entgegensteht.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verordnung (EG) Nr. 1/2003

4.        Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3) bestimmt:

„(2)      Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

…

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

…

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

2.      Richtlinie (EU) 2019/1

5.        Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1(4) stellen die „Mitgliedstaaten … sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Möglichkeit haben, die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren zu beantragen, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen“.

B.      Deutsches Recht

6.        § 43 („Haftung der Geschäftsführer“) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbHG) lautet:

„(1)      Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2)      Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

7.        § 93 („Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder“) des Aktiengesetzes (im Folgenden: AktG) sieht vor:

„(1)      Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. …

(2)      Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“

8.        In § 9 („Handeln für einen anderen“) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (im Folgenden: OWiG) heißt es:

„(1)      Handelt jemand

… als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, … so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.“

9.        § 30 („Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen“) OWiG bestimmt:

„(1)      Hat jemand

… als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs … eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2)      … Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. …“

10.      § 81 („Bußgeldtatbestände“) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden: GWB) sieht vor:

„(1)      Ordnungswidrig handelt, wer gegen den [AEU-Vertrag] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 …, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen Artikel 101 Absatz 1 [AEUV] eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder

2.      entgegen Artikel 102 Satz 1 [AEUV] eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.“

11.      § 81c („Höhe der Geldbuße“) GWB bestimmt:

„(1)      Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 und Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen des § 81 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(2)      Im Fall eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 über Absatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße darf 10 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.“

III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

12.      Die Zapp Precision Metals GmbH und die Zapp AG (im Folgenden: Klägerinnen) sind in der Edelstahlbranche tätig. Zapp Precision Metals (im Folgenden: Erstklägerin) ist die operative Gesellschaft der Gruppe, deren Anteile von Zapp (im Folgenden: Zweitklägerin) als Holding-Gesellschaft gehalten werden.

13.      KU (im Folgenden: Beklagter) war zwischen 1998 und 2015 Vorstandsmitglied der Zweitklägerin und von 2003 bis 2015 ihr Vorstandsvorsitzender. Während des gesamten Zeitraums, in dem er Vorstandsmitglied der Zweitklägerin war, fungierte er auch als Geschäftsführer der Erstklägerin. Im Jahr 2015 wurden die bestehenden Verträge zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten beendet.

14.      Die Zweitklägerin schloss zugunsten des Beklagten eine Geschäftsleiterhaftpflichtversicherung (Directors and Officers Liability, im Folgenden: D&O-Versicherung) mit einer Deckungssumme in Höhe von 25 Mio. Euro bei der AIG Europe S.A. (im Folgenden: Streithelferin) ab. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags nicht auf Schadensersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung der versicherten Person und auch nicht auf gegen sie persönlich (d. h. gegen den Beklagten) verhängte Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen.

15.      Zwischen 2002 und 2015 nahm der Beklagte als Vertreter der Erstklägerin an einem Preiskartell teil. Zwischen den beteiligten Unternehmen bestand das Grundverständnis, einen Preiswettbewerb zu vermeiden oder jedenfalls spürbar dadurch zu dämpfen, dass sie ein branchenweit einheitliches Preissystem aus Basispreis und Zuschlägen für die bezogenen und weiterverarbeiteten Produkte praktizierten, wobei die Höhe der Zuschläge unter den beteiligten Stahlherstellern abgestimmt war. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Grundverständnisses legte die Erstklägerin ihren Verträgen diese Zuschläge zugrunde.

16.      Das Bundeskartellamt (Deutschland) führte in der Edelstahlbranche mehrere Ermittlungsverfahren durch, die sich auch gegen die Klägerinnen richteten. Im Zuge eines Settlement-Verfahrens und auf der Grundlage der von den Klägerinnen und dem Beklagten eingeräumten Tatsachen verhängte es mit Beschluss vom 4. Juli 2018 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV Geldbußen gegen die Erstklägerin in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten in Höhe von 126 000 Euro. Die Geldbußen hatten ausschließlich ahndenden Charakter. Aus Ermessensgründen verzichtete das Bundeskartellamt darauf, der Erstklägerin den durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen(5). Ebenfalls aus Ermessensgründen stellte es das Bußgeldverfahren gegen die Zweitklägerin ein.

17.      Im Ausgangsverfahren nehmen die Klägerinnen den Beklagten wegen seiner Beteiligung an dem Kartellverstoß auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erstklägerin begehrt u. a. den vollständigen Ersatz des gegen sie verhängten und von ihr nebst Gebühren und Auslagen gezahlten Bußgelds. Die Zweitklägerin verlangt u. a. den Ersatz ihr entstandener Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten in Höhe von etwa 1,144 Mio. Euro. Das Landgericht (Deutschland) wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht (Deutschland) zurück, ließ aber eine Revision der Klägerinnen zum Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, zu.

18.      Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass der Beklagte seine Pflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG vorsätzlich verletzt habe, indem er sich für die von ihm vertretene Erstklägerin an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Preiskartell beteiligt habe. Das Bundeskartellamt habe gegen die Erstklägerin ein von ihr beglichenes Bußgeld verhängt. Die Belastung des Vermögens der Erstklägerin mit einem solchen Bußgeld stelle daher einen Schaden im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar.

19.      Es gebe keine Vorschrift des nationalen Rechts, die den Anspruch des Unternehmens auf Ersatz des Schadens einschränkte, der ihm dadurch entstanden sei, dass ihm wegen eines Kartellverstoßes eine Geldbuße auferlegt worden sei. Ein solcher Anspruch könne sogar zur Verhinderung von Kartellverstößen beitragen, indem er Führungskräfte zu einem rechtstreuen Verhalten veranlasse.

20.      Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergebe sich im Grundsatz auch kein von der Rechtsordnung missbilligter Wertungswiderspruch, wenn es für zulässig erachtet werde, eine staatliche Sanktion (public enforcement) zivilrechtlich abzuwälzen (private enforcement).

21.      Das vorlegende Gericht führt zum anderen aus, kartellrechtliche Verbandssanktionen zielten darauf ab, sicherzustellen, dass die zu verhängenden Geldbußen das Vermögen der Wirtschaftsteilnehmer träfen, die von der Ordnungswidrigkeit profitierten, so dass sich kartellrechtliche Zuwiderhandlungen nicht lohnten und die Unternehmen angehalten würden, die zum Schutz eines wirksamen Wettbewerbs errichteten Verbote zu beachten. Insofern komme als Besonderheit gegenüber sonstigen Verstößen hinzu, dass der wirtschaftliche Vorteil bei Kartellverstößen, die häufig das marktwirtschaftliche Gefüge in ganz erheblichem Umfang störten und große volkswirtschaftliche Schäden verursachen könnten, in der Regel bei dem Unternehmen eintrete, weshalb die Androhung einer auch für Großunternehmen empfindlichen Geldbuße gerechtfertigt sei. Deshalb sprächen erhebliche Gründe dafür, dass die Inanspruchnahme eines Mitglieds des Leitungsorgans wegen eines gegen das Unternehmen verhängten Bußgelds, die – in Abhängigkeit von der Bußgeldhöhe und der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs – wirtschaftlich zu einer vollständigen oder teilweisen Entlastung des Unternehmens führen könne, mit den vorgenannten Zielen des kartellrechtlichen Sanktionsrechts in Konflikt gerate.

22.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 101 AEUV eine restriktive Auslegung des nationalen Rechts gebietet.

23.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?

24.      Die Klägerinnen, der Beklagte, die Streithelferin, die deutsche Regierung, das Bundeskartellamt und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2026 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Vorbemerkungen

25.      Der vorliegende Fall ist an der Schnittstelle zwischen behördlicher Durchsetzung (public enforcement) und zivilrechtlicher Durchsetzung (private enforcement) des Wettbewerbsrechts der Union zu verorten. Mit ihrer Schadensersatzklage versucht die Erstklägerin nämlich de facto, einen Betrag in Höhe der Geldbuße zurückzuerlangen, die ihr von einer nationalen Wettbewerbsbehörde auferlegt wurde.

26.      Während das private enforcement gewöhnlich als Ergänzung zum public enforcement gilt, wobei sie beide zur wirksamen Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV beitragen sollen, zeigt der vorliegende Fall, dass diese Prämisse nicht immer zutreffen muss.

27.      Ich meine daher, dass die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die jedermann das Recht zuspricht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen den Wettbewerb beschränkenden oder verfälschenden Vertrag oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist(6), präzisiert werden sollte, um klarzustellen, dass sie nicht für den finanziellen Schaden gilt, der sich aus der Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ergibt.

28.      In der zutreffenden Erkenntnis, dass diese Frage noch zu klären ist, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen, das wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung mit einer Geldbuße belegt wurde, daran gehindert ist, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz für den finanziellen Schaden zu verlangen, der ihm durch die Zahlung dieser Geldbuße entstanden ist.

29.      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, hierbei handle es sich um eine Frage des nationalen Zivilrechts, die nicht durch Art. 101 AEUV geregelt werde. Demgegenüber möchte ich kurz darlegen, dass dies tatsächlich eine Frage des Unionsrechts ist (B). Sodann werde ich den Schutzbereich von Art. 101 AEUV prüfen (C), mit dem Ergebnis, dass eine Klage, mit der ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, Schadensersatz in Höhe der für diesen Verstoß verhängten Geldbuße begehrt, nicht die Wahrnehmung eines unionsrechtlichen Anspruchs darstellt. Eine solche Klage beeinträchtigt effektiv die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV (D), unabhängig davon, ob eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde (E).

B.      Handelt es sich um eine Frage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts?

30.      Im Urteil Courage und Crehan hat der Gerichtshof entschieden, dass die volle Wirksamkeit des heutigen Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wären, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist(7).

31.      Mangels einer einschlägigen Unionsregelung bleibt es jedoch dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine nach Art. 101 AEUV verbotene Absprache oder Verhaltensweise verursachten Schadens festzulegen, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind(8).

32.      In diesem Zusammenhang haben insbesondere Generalanwältin Kokott und Generalanwalt Wahl betont, dass zwischen dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, dessen Regelung dem Unionsrecht unterliege, und den einzelnen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, die unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fielen, zu unterscheiden sei(9).

33.      Im Urteil Skanska Industrial Solutions u. a. hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Bestimmung des Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt wird(10). Diesbezügliche nationale Vorschriften dürfen daher die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen.

34.      Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen zu klären, wer den Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV geltend machen kann und welche Schadensarten ersatzfähig sind(11).

35.      Wie ich im Folgenden näher erläutern werde, sind diese Fragen unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt, wofür es zwingende Gründe gibt(12). Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist zunächst zu prüfen, ob Art. 101 AEUV, aus dem der Gerichtshof – um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu wahren – den Anspruch auf Schadensersatz hergeleitet hat(13), einem Unternehmen, dem wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung eine Geldbuße auferlegt wurde, das Recht verleiht, Ersatz des ihm durch die Zahlung dieser Geldbuße entstandenen finanziellen Schadens zu verlangen(14). Handelt es sich dabei nicht um ein durch das Unionsrecht gewährtes Recht, ist als Nächstes zu prüfen, ob ein entsprechender Ersatzanspruch die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV beeinträchtigt.

C.      Schutzbereich von Art. 101 AEUV

1.      Das Unternehmen als Urheber von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

a)      Begriff

36.      Dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV zufolge haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Begriff „Unternehmen“ zur Bezeichnung des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot zu verwenden(15).

37.      Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ebenfalls auf den Begriff „Unternehmen“ abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden(16).

38.      Ferner betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen(17).

39.      Der Unternehmensbegriff umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt sein kann(18).

40.      Verstößt eine solche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Haftung für diese Zuwiderhandlung einzustehen(19).

41.      Vor diesem Hintergrund kann die Haftung von Unternehmen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur dann festgestellt werden, wenn der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde(20). Wie das vorlegende Gericht in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung betont hat, handelt es sich somit um eine persönliche Haftung und nicht um eine Haftung für Dritte(21).

42.      Ebenso ergibt sich aus der Richtlinie 2014/104/EU(22), insbesondere aus deren Art. 2 Nr. 2(23), dass der Unionsgesetzgeber den „Rechtsverletzer“ als „das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat“, definiert hat(24).

43.      Speziell zum private enforcement des Wettbewerbsrechts der Union hat der Gerichtshof entschieden: Da es sich bei der Haftung für durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union entstandene Schäden um eine persönliche Haftung handelt, obliegt es dem Unternehmen, das gegen diese Regeln verstößt, für den dadurch verursachten Schaden zu haften. Für Schäden, die durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten verursacht wurden, haften daher die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben(25).

44.      Infolgedessen ist sowohl für das public enforcement als auch für das private enforcement auf den Unternehmensbegriff im Sinne von Art. 101 AEUV abzustellen(26).

45.      In diesem Zusammenhang möchte ich ein vom Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung erwähntes besonderes Merkmal des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts ansprechen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde in Verwaltungsverfahren, die zur Verhängung einer Geldbuße führten, zunächst die Haftung einer natürlichen Person feststellen müsse. Habe diese natürliche Person eine führende Stellung innerhalb einer juristischen Person inne, könne die Haftung der juristischen Person festgestellt werden. Im Wesentlichen löse die Haftung der natürlichen Person eine solche der juristischen Person aus(27).

46.      Rechtsverletzer ist nach deutschem Recht also primär die natürliche Person, und dies ist eine Voraussetzung dafür, ein Verfahren gegen die juristische Person einzuleiten und ihr eine Geldbuße aufzuerlegen; daher ist es nachvollziehbar, dass die von der juristischen Person gezahlte Geldbuße im Kontext eines Schadensersatzanspruchs einen Schaden darstellt, für den grundsätzlich die im Namen der juristischen Person handelnde natürliche Person verantwortlich ist. Im Gegensatz dazu ist nach Unionsrecht Urheber der Zuwiderhandlung ein Unternehmen (oder eine Unternehmensvereinigung). Dieses ist auch die Einheit, die für den Ersatz des Schadens verantwortlich ist, der durch eine nach Art. 101 AEUV verbotene Praxis verursacht wurde. Das Unternehmen kann nicht gleichzeitig Täter und Geschädigter sein.

b)      Verantwortung des Unternehmens für Handlungen seiner Mitarbeiter

47.      Natürliche Personen, die für ein Unternehmen arbeiten, ihm Dienstleistungen erbringen oder es vertreten, gelten selbst aus keinem dieser Gründe als Unternehmen. Vielmehr sind sie während der Dauer des entsprechenden Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen Teil der wirtschaftlichen Einheit, die dieses Unternehmen bildet(28).

48.      Aus diesem Grund setzt die Verhängung von Geldbußen durch die Kommission gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen nach ständiger Rechtsprechung keine Handlung und nicht einmal Kenntnisse der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraus, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden(29).

49.      So hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen(30).

50.      Zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet(31).

51.      Demnach wollte der Unionsgesetzgeber, indem er das Unternehmen zum Urheber von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bestimmte, die Verantwortung für diese Handlungen ausdrücklich dem Unternehmen, nicht aber den natürlichen Personen zuweisen, die für das Unternehmen arbeiten oder die es vertreten.

c)      Keine Verantwortung einzelner Mitglieder eines Leitungsorgans für Handlungen dieses Organs

52.      Das Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. untermauert meines Erachtens, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, die These, dass einzelne Mitglieder einer bestimmten Einrichtung nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden dürfen, dass diese Einrichtung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

53.      Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf den Erlass bestimmter Vorschriften durch das Präsidium der Lietuvos notarų rūmai (litauische Notarkammer), mit denen die Methoden zur Berechnung der Notargebühren erläutert werden sollten. Die nationale Wettbewerbsbehörde stufte diese „Erläuterungen“ als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung ein, die gegen Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV verstießen(32).

54.      Das Präsidium der Notarkammer war deren Leitungsorgan und setzte sich aus Notaren zusammen, die dieser Unternehmensvereinigung angehörten. Nach der Satzung der Notarkammer waren die Beschlüsse des Präsidiums verbindlich, so dass sie als Beschlüsse der Notarkammer selbst anzusehen waren(33). Trotzdem hatte die nationale Wettbewerbsbehörde den Notaren individuelle Geldbußen auferlegt, weil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Erläuterungen Mitglieder des Präsidiums waren(34).

55.      In seiner Antwort auf die Frage, ob diese individuellen Geldbußen gemäß Art. 101 AEUV verhängt werden durften, hat der Gerichtshof festgestellt: Der Grundsatz der persönlichen Haftung, der verlangt, dass für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nur das Unternehmen sanktioniert wird, das sie begangen hat, steht diesem Ansatz entgegen, da die Notare, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Erläuterungen Mitglieder des Präsidiums der Notarkammer waren, nicht als an der von der nationalen Wettbewerbsbehörde im Ausgangsverfahren festgestellten Zuwiderhandlung Beteiligte angesehen werden können(35).

56.      Nach meiner Meinung sollte diese Sichtweise sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Genau wie die Notare, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Präsidiums der Notarkammer und nicht als einzelne Unternehmen handelten(36), war der Beklagte vorliegend als Geschäftsführer der Erstklägerin tätig(37).

2.      Mit Art. 101 AEUV verfolgte Ziele

57.      Damit festgestellt werden kann, ob ein Unternehmen, das wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV mit einer Geldbuße belegt wurde, nach dieser Bestimmung berechtigt ist, von seinem Leitungsorgan eine Entschädigung in Höhe dieser Geldbuße zu verlangen, bedarf es zudem einer Prüfung der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele(38).

58.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 101 AEUV, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, dazu bestimmt ist, nicht nur die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen zu schützen(39).

59.      Speziell im Hinblick auf Schadensersatzklagen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV hat der Gerichtshof betont, dass das für diese Klagen einschlägige Recht der Mitgliedstaaten insbesondere dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel Rechnung tragen muss, das darin besteht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zu gewährleisten, so dass die Preise unter Bedingungen eines freien Wettbewerbs festgesetzt werden(40).

60.      Art. 101 AEUV soll also ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, keineswegs dazu berechtigen, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des durch die Zahlung der entsprechenden Geldbuße entstandenen finanziellen Schadens zu verlangen.

61.      Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil Courage und Crehan ergangen ist, da es in letzterer um die Geltendmachung eines auf Unionsrecht beruhenden Anspruchs (auf Schadensersatz) ging.

62.      Zur Erinnerung: Jene Rechtssache hatte Musterpachtverträge für Pubs zum Gegenstand, aufgrund deren die Pächter (u. a. ein gewisser Herr Bernard Crehan) eine genau festgelegte Mindestmenge Bier ausschließlich von der Brauerei Courage zu den von dieser festgelegten Preisen beziehen mussten. Courage verklagte Herrn Crehan wegen nicht bezahlter Bierlieferungen. Herr Crehan machte geltend, der Vertrag verstoße gegen den heutigen Art. 101 AEUV. Er forderte zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz mit der Begründung, dass Courage ihr Bier an unabhängige Schankwirte zu Preisen verkaufe, die erheblich niedriger als die Preise in der für die gebundenen Pächter maßgeblichen Preisliste seien, und dass er wegen dieses Preisunterschieds weniger verdiene(41).

63.      In Anbetracht der in den Nrn. 58 und 59 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Ziele von Art. 101 AEUV machte Herr Crehan somit einen auf dem Unionsrecht beruhenden Anspruch geltend.

64.      Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 101 AEUV der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Partei einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung von der anderen Partei allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieser Vereinbarung entstanden ist, weil sie Partei dieser Vereinbarung ist.

65.      Der Gerichtshof hat aber auch festgestellt, dass Art. 101 AEUV nicht verbietet, dass das innerstaatliche Recht einer Partei, die eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, das Recht verwehrt, von ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Nach einem in den meisten Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz darf ein Einzelner nämlich nicht aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehen(42).

66.      Unter den Umständen des vorliegenden Falles wurde vom Bundeskartellamt ein rechtswidriges Verhalten der Erstklägerin festgestellt. Das Amt verhängte daraufhin eine Geldbuße gegen sie. Wie oben dargelegt, handelt es sich nach dem Wettbewerbsrecht der Union bei der Haftung eines Unternehmens für einen Verstoß gegen dieses Recht um eine persönliche Haftung. Daraus folgt zwangsläufig, dass ein solches Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

3.      Der Schutzbereich von Art. 101 AEUV in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

67.      Bestimmte Aussagen im Urteil Otis Gesellschaft u. a. legen nahe, dass es für den Anspruch auf Ersatz des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV verursachten Schadens nicht erforderlich ist, dass dieser Schaden in den Schutzbereich von Art. 101 AEUV fällt. Ich möchte daher zur Klärung dieser Frage einige Ausführungen anhand der Umstände des vorliegenden Falles machen.

68.      Anfangs hat der Gerichtshof im Urteil Manfredi u. a. entschieden, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten besteht(43).

69.      In der Rechtssache, in der das Urteil Otis Gesellschaft u. a. ergangen ist, war fraglich, ob das Land Oberösterreich von den Mitgliedern eines Kartells auf dem Aufzugsmarkt Schadensersatz verlangen konnte. Diese öffentliche Einrichtung war zwar nicht selbst auf diesem Markt tätig, gewährte jedoch Fördermittel für Bauvorhaben, bei denen überteuerte Aufzüge eingebaut wurden. Sie argumentierte daher, sie habe höhere Fördermittel gewähren müssen, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre, so dass sie den Differenzbetrag nicht habe profitabler nutzen können(44).

70.      Die Kartellmitglieder hielten dem im Wesentlichen entgegen, das Land Oberösterreich habe keinen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, da er in keinem ausreichenden Zusammenhang mit dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV stehe und somit nicht ersatzfähig sei(45).

71.      Der Gerichtshof hat seine Entscheidung im Urteil Manfredi u. a. bekräftigt und festgestellt, dass jeder in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV stehende Schaden ersatzfähig sein muss, damit die wirksame Anwendung von Art. 101 AEUV sichergestellt und dessen praktische Wirksamkeit erhalten wird(46). Daher muss der von der betreffenden Person erlittene Schaden nicht außerdem einen spezifischen Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ von Art. 101 AEUV aufweisen(47). Andernfalls würden die Teilnehmer an einem Kartell – wie der Gerichtshof betonte – von der Verpflichtung befreit, alle von ihnen möglicherweise verursachten Schäden zu ersetzen(48).

72.      Meines Erachtens schließt dieses Urteil nicht aus, dass der Schutzbereich von Art. 101 AEUV und also auch die damit verfolgten Ziele geprüft werden(49), um sicherzustellen, dass die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs diesen Zielen nicht zuwiderläuft und folglich nicht die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung beeinträchtigt.

73.      In der Rechtssache, in der das Urteil Otis Gesellschaft u. a. ergangen ist, ging es also darum, zu gewährleisten, dass der Kreis der potenziell Geschädigten und der potenziellen Schäden nicht durch Bestimmungen des nationalen Rechts eingeschränkt wurde, damit die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV garantiert wurde. Wenn sich der Schadensersatzanspruch aus Art. 101 AEUV ergibt und die Wirksamkeit dieser Bestimmung eindeutig stärkt, bedarf es deshalb nicht des zusätzlichen Nachweises, dass ein spezifischer Zusammenhang mit deren Schutzzweck besteht. Demgegenüber geht es in der vorliegenden Rechtssache darum, sicherzustellen, dass der in Rede stehende, nach nationalem Recht zulässige Schadensersatzanspruch nicht den mit Art. 101 AEUV verfolgten Zielen zuwiderläuft und somit nicht die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung beeinträchtigt. Dies werde ich im folgenden Abschnitt prüfen.

D.      Volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und praktische Wirkung des in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellten Verbots

1.      Public enforcement und private enforcement ergänzen sich

74.      Der Gerichtshof versteht das public enforcement und das private enforcement seit Langem als Instrumente, die sich ergänzen.

75.      Dazu hat er entschieden, dass das jedermann zustehende Recht auf Ersatz des ihm durch eine nach Art. 101 AEUV verbotene Vereinbarung oder Verhaltensweise verursachten Schadens die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union erhöht und geeignet ist, von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, wodurch dieses Recht zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union beiträgt. Über den Ersatz des geltend gemachten Schadens hinaus trägt die Eröffnung eines solchen Rechts nämlich zur Abschreckung bei. Diese Eröffnung ist somit nicht nur geeignet, den unmittelbaren Schaden zu beseitigen, der der betreffenden Person angeblich entstanden ist, sondern auch die mittelbaren Schäden an der Struktur und dem Funktionieren des Marktes, der nicht seine volle wirtschaftliche Effizienz insbesondere zugunsten der betroffenen Verbraucher entfalten konnte(50).

76.      Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ebenso wie die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) die Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement) einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchführung dieser Vorschriften bilden, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten(51).

77.      Aus meiner Sicht läuft es diesen Zielen zuwider, wenn ein Unternehmen das Recht erhält, eine Entschädigung in Höhe der ihm wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union auferlegten Geldbuße von einem Mitglied seines Leitungsorgans zu verlangen. Dies bewirkt zudem genau das Gegenteil dessen, was mit dem private enforcement bezweckt wird. Ein solches Recht mindert die Wirksamkeit der von der Behörde verhängten Geldbuße, anstatt diese zu ergänzen.

78.      Im vorliegenden Verfahren meint die Kommission allerdings, ein teilweiser Bußgeldregress würde weder die Wirksamkeit noch die Abschreckungswirkung der Geldbuße wesentlich beeinträchtigen. Der konkrete regressfähige Betrag würde jeweils im Einzelfall von dem nationalen Gericht festgesetzt, das über die Schadensersatzklage zu entscheiden habe.

79.      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union wirksam, abschreckend und der Art des Verstoßes angemessen sein müssen(52).

80.      Der Gerichtshof hat ferner betont, dass die Wirksamkeit der Sanktionen, die von nationalen Wettbewerbsbehörden oder der EU-Wettbewerbsbehörde auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV verhängt werden, eine Voraussetzung für die kohärente Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV ist(53).

81.      Im Fall der Kommission werden diese Vorgaben durch die Anwendung ihrer Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen) erfüllt(54). Meines Wissens wenden die meisten nationalen Wettbewerbsbehörden in der Union ähnliche Leitlinien an(55).

82.      In der Praxis stünde der oben in Nr. 78 beschriebene Lösungsvorschlag der Kommission in völligem Widerspruch zu dem Grundsatz wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen. Denn das mit der Schadensersatzklage befasste nationale Gericht würde dazu aufgefordert, die von der Kommission selbst oder von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße in ihrer Höhe zu „ändern“.

83.      Was die Verhängung von Geldbußen durch die Kommission betrifft, so könnte dies zudem gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, wonach Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen(56). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn bei dem nationalen Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung der Kommission die Unvereinbarkeit mit Art. 101 AEUV festgestellt wurde(57).

84.      Zudem sind ausschließlich die Unionsgerichte dazu befugt, die Höhe einer von der Kommission verhängten Geldbuße herabzusetzen (Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003)(58).

85.      Dies bedeutet meines Erachtens, dass eine Schadensersatzklage eine Entscheidung der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Geldbuße verhängt wurde, de facto nicht beeinträchtigen darf(59).

86.      Daher kann ein Unternehmen, dem wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union eine Geldbuße auferlegt wurde, keinen Anspruch wegen des durch die Zahlung dieser Geldbuße entstandenen finanziellen Schadens geltend machen. Ansprüche, die ausschließlich auf die verhängte und gezahlte Geldbuße gestützt sind, müssen allesamt im Rahmen eines Verfahrens des public enforcement geltend gemacht werden, entweder vor den Wettbewerbsbehörden oder – nach Klageerhebung – vor Gericht.

87.      Dass die Belastung durch eine Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, nachträglich nicht ausgeglichen werden kann, scheint sich aus dem Urteil X BV(60) zu ergeben, das von den meisten Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof erörtert worden ist.

88.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Kern festgestellt, dass die Möglichkeit, den Betrag einer von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union auferlegten Geldbuße ganz oder teilweise vom steuerbaren Gewinn eines Unternehmens abzuziehen, die Wirksamkeit der gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV verhängten Sanktionen beeinträchtigen und dadurch die kohärente Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV gefährden kann(61).

89.      Meines Erachtens war die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Teils der Geldbuße – und die damit verbundene Verringerung der staatlichen Einnahmen – für die Argumentation des Gerichtshofs nicht ausschlaggebend. Entscheidend dürfte vielmehr gewesen sein, dass die Wirksamkeit der Geldbuße bei einer Verringerung der durch sie verursachten Belastung für das Unternehmen beeinträchtigt wird, unabhängig davon, wen diese Belastung ansonsten trifft.

2.      Besonderheit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV

90.      Die Kommission macht im vorliegenden Verfahren außerdem geltend, wenn ein zuwiderhandelndes Unternehmen einen Teil der Geldbuße von den in seinem Namen handelnden natürlichen Personen zulässigerweise zurückfordern könne, würde die gegenüber diesen Personen verstärkte Abschreckung den Verlust an Abschreckung gegenüber dem Unternehmen ausgleichen.

91.      Meines Erachtens verkennt dieser Standpunkt die besondere Natur der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht und der diesbezüglichen Geldbußen. Er steht auch in eklatantem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Unternehmen begrifflich als der Urheber von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und somit als die Einheit anzusehen ist, von deren wettbewerbswidrigem Verhalten abgeschreckt (und deren Verhalten gegebenenfalls geahndet) werden soll(62).

92.      Im Hinblick darauf ist erstens zu beachten, dass die Geldbuße anhand der konkreten Verhältnisse des Unternehmens bemessen wird. Insbesondere verwendet die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen(63). Dies zeigt, dass die Geldbuße ihre Wirkung auf dem relevanten Markt entfalten und die Stellung des Unternehmens auf diesem Markt widerspiegeln soll. Das erscheint unerlässlich, damit der mit Geldbußen verfolgte Straf- und Abschreckungszweck verwirklicht wird(64).

93.      Eine Fortsetzung oder das erneute Begehen der Zuwiderhandlung durch das Unternehmen, seine Verweigerung der Zusammenarbeit während der Ermittlungen oder seine führende Rolle bei der Zuwiderhandlung werden außerdem als erschwerende Umstände angesehen(65). Ferner kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen(66). Schließlich darf der endgültige Betrag der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen bzw. die daran beteiligte Unternehmensvereinigung keinesfalls 10 % seines bzw. ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes übersteigen. Die Verhältnisse eines Mitglieds des Leitungsorgans werden hingegen in keiner Weise berücksichtigt.

94.      Dies hat meines Erachtens zwei Konsequenzen: Zum einen würde, wie mehrere Verfahrensbeteiligte vor dem Gerichtshof geltend gemacht haben, die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs des Unternehmens in Höhe der Geldbuße gegenüber einem Mitglied seines Leitungsorgans die Verteidigungsrechte dieses Mitglieds verletzen(67). Zum anderen scheint die Art und Weise, wie die Geldbuße berechnet wird, auf der Annahme zu beruhen, dass die daraus resultierende Belastung dauerhaft beim Unternehmen verbleiben wird.

95.      Zweitens kann die Möglichkeit, Ersatz für den finanziellen Schaden, der durch die Zahlung einer der Gesellschaft auferlegten Geldbuße entstanden ist, von einem Mitglied des Leitungsorgans zu verlangen, unter anderen Umständen zugegebenermaßen gerechtfertigt sein. Aus diesem Grund sieht auch Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001(68), eine allgemeine Vorschrift zur Haftung gegenüber der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, im Folgenden: SE)(69), vor, dass „[d]ie Mitglieder des Leitungs‑, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans … gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden [haften], welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht“.

96.      Dies mag u. a. tatsächlich gerechtfertigt sein, wenn das Mitglied des Leitungsorgans eine bestimmte Geschäftsführungspflicht verletzt hat, was aber auch die Verhängung einer Sanktion gegen die Gesellschaft rechtfertigt(70).

97.      Im Gegensatz dazu soll, wie oben in Nr. 76 festgestellt, durch Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union das persönliche Verhalten von Unternehmen geahndet werden.

98.      Im Übrigen kann ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, sofern er die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, dem Unternehmen selbst (seinen Anteilseignern) Vorteile verschaffen und seine Stellung auf dem relevanten Markt stärken. Aus diesem Grund sollen dem Unternehmen mit der Geldbuße die durch den Verstoß erzielten Vorteile entzogen werden, unbeschadet etwaiger weiterer Möglichkeiten, die übermäßigen Gewinne einzuziehen.

99.      Wie Art. 51 der Verordnung Nr. 2157/2001 zeigt, schließt das Unionsrecht es daher nicht grundsätzlich aus, dass ein Unternehmen die Mitglieder seines Leitungsorgans auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Verlust handelt, der ausschließlich aus der Zahlung einer wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße resultiert.

100. Jedenfalls ist eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz so weit wie möglich im Einklang mit dem gesamten Primärrecht(71), also auch mit Art. 101 AEUV, auszulegen. Wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt, ist Art. 51 der Verordnung Nr. 2157/2001 somit dahin auszulegen, dass er den ausschließlich durch die Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen finanziellen Schaden nicht erfasst.

101. Drittens werden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nicht von einer Person allein begangen. Vielmehr tragen dazu mehrere Personen bei, etwa die für die Besetzung des Leitungsorgans verantwortlichen Personen, die Compliance-Abteilung, die kein wirksames Compliance-Programm aufgestellt haben mag, die an der wettbewerbswidrigen Absprache tatsächlich beteiligten Personen oder die Mitarbeiter, die diese Absprache dann umsetzen (z. B. durch die Preisgestaltung gemäß der von den Kartellmitgliedern festgelegten Strategie). In großen Unternehmen werden alle diese Funktionen in der Regel jeweils von unterschiedlichen Akteuren erfüllt. Zudem sind Zuwiderhandlungen meist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, wie etwa das Fehlen einer wettbewerbsfördernden Kultur, den Druck, hohe Gewinne zu erzielen, oder eine Marktstruktur, die für Absprachen anfällig ist. Aus diesem Grund haben sich die Verfasser der Vorschriften, die sich nunmehr in den Art. 101 und 102 AEUV befinden, meines Erachtens auf die Tätigkeit von Unternehmen (zusammen mit dem Konzept der wirtschaftlichen Einheit) konzentriert, denn dies ist das Gebilde, mit dem alle diese Nuancen sowie alle potenziell an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligten Akteure am besten erfasst werden(72).

E.      Hat die Existenz einer D&O-Versicherung Einfluss auf die Beantwortung der Vorlagefrage?

102. Aus dem Vorstehenden folgt, dass (i) Art. 101 AEUV nicht die Rechtsstellung eines Unternehmens schützen soll, gegen das wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung eine Geldbuße verhängt wurde und das den Betrag dieser Geldbuße als finanziellen Schaden betrachtet, (ii) ein entsprechender Ersatzanspruch die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen würde und (iii) deshalb im Rahmen des private enforcement kein Anspruch wegen einer von einer Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbuße geltend gemacht werden kann.

103. Meine Argumentation hängt also nicht davon ab, wer außer dem Unternehmen die Last der Geldbuße sonst noch tragen könnte: Ist dies nicht das Unternehmen selbst, wird die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV beeinträchtigt.

104. Daher untermauert die Existenz einer D&O-Versicherung – und somit die Möglichkeit, dass die finanzielle Belastung infolge der Geldbuße letztlich von einer Versicherungsgesellschaft getragen wird – nur die Feststellung, dass Art. 101 AEUV einen Regress wegen des Betrags der einem Unternehmen auferlegten Geldbuße ausschließt.

105. Dementsprechend schlage ich vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung verhängt wurde, daran hindert, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des finanziellen Schadens zu verlangen, der ausschließlich durch die Zahlung dieser Geldbuße verursacht wurde.

F.      Abschließende Bemerkungen

106. Die Auffassung, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen vertrete, schließt es nicht aus, dass Mitgliedstaaten gegen Mitglieder eines Leitungsorgans, die im Namen eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, individuelle Geldbußen verhängen, was nach Art. 5 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zulässig ist. Da es sich hierbei um ein public enforcement des Wettbewerbsrechts der Union handelt und nicht die Belastung durch die Geldbuße von dem betroffenen Unternehmen abgewälzt werden soll, ist dies etwas völlig anderes als die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage.

107. Zudem ist mir durchaus klar, dass die Kommission beim derzeitigen Stand des Wettbewerbsrechts der Union natürliche Personen nicht mit Sanktionen belegen darf. Dazu müsste die Verordnung Nr. 1/2003 geändert werden(73). Insoweit besteht ein Unterschied zu den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten, wie z. B. der Bundesrepublik Deutschland, wo die Wettbewerbsbehörden über eine solche Befugnis verfügen. So wurde im vorliegenden Fall gegen den Beklagten tatsächlich eine Geldbuße in Höhe von 126 000 Euro verhängt, weil er im Namen der Erstklägerin am Kartell der Stahlhersteller teilgenommen hatte.

108. Es würde zweifellos die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union stärken, wenn der Kommission diese Befugnis eingeräumt würde. Meines Erachtens würde indessen – wie ich hoffentlich deutlich machen konnte – eine Verlagerung der Belastung durch die dem Unternehmen auferlegte Geldbuße auf die natürliche(n) Person(en), die es vertreten hat bzw. haben, diese fehlende Befugnis nicht kompensieren. Wie ich dargelegt habe, würde dies die Wirksamkeit von Art. 101 AEUV vielmehr schwächen.

109. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts könnten alternative Maßnahmen, um das Wettbewerbsrecht der Union „wirksamer zu machen“, also darin bestehen, dass eine von der Kommission einem Unternehmen auferlegte Geldbuße mit einer Geldbuße kombiniert wird, die eine nationale Wettbewerbsbehörde gegen eine natürliche Person verhängt(74). Überdies können Unternehmen im Wege des private enforcement die Mitglieder ihres Leitungsorgans auf Regress in Höhe des Betrags der Entschädigungszahlungen in Anspruch nehmen, die sie an Geschädigte für den Schaden geleistet haben, der diesen durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV entstanden ist(75).

V.      Ergebnis

110. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 101 AEUV

ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung verhängt wurde, daran hindert, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des finanziellen Schadens zu verlangen, der ausschließlich durch die Zahlung dieser Geldbuße verursacht wurde.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Urteil des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) vom 21. Dezember 2010, Safeway Stores Ltd gegen Twigger, 2010 (EWCA Civ 1472, 2010 WL 5139374, Rn. 19).


3      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3).


5      Vgl. Leitlinien des Bundeskartellamts für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren vom 11. Oktober 2021, Rn. 5 und Anmerkung 6.


6      Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, im Folgenden: Urteil Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60). Zur jüngeren Rechtsprechung vgl. Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 51).


7      Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.


8      Vgl. Urteil Courage und Crehan (Rn. 29) und Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 28. Januar 2025, ASG 2 (C‑253/23, EU:C:2025:40, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9      Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 28) und in der Rechtssache Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, EU:C:2019:651, Nr. 44) sowie des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nr. 59).


10      Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, im Folgenden: Urteil Skanska Industrial Solutions u. a., EU:C:2019:204, Rn. 28).


11      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, EU:C:2019:651, Nr. 60).


12      Vgl. hierzu Van Gerven, W., „Of rights, remedies and procedures“, in Common Market Law Review, Bd. 37, Heft 3, 2000, S. 501 bis 536 (526).


13      Siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Banks (C‑128/92, EU:C:1993:860, Nr. 45).


14      Es lohnt sich, hier Walter Van Gerven zu zitieren, der ausgeführt hat, dass sich „der Begriff Recht … auf eine Rechtsstellung bezieht, die eine Person … innehaben kann und die im Normalfall von dieser Person vor einem Gericht gegenüber (einigen oder allen) anderen Personen mittels eines oder mehrerer Rechtsbehelfe durchgesetzt werden kann, wobei es sich um Klagearten handelt, deren Zweck darin besteht, Verletzungen der betreffenden Rechte wiedergutzumachen, und zwar im Rahmen von Verfahren, die die Ausübung derartiger Klagen regeln und darauf abzielen, den jeweiligen Rechtsbehelf wirksam werden zu lassen“ (Van Gerven, W., Fn. 12, a. a. O., S. 502).


15      Vgl. Urteil Skanska Industrial Solutions u. a. (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C‑128/21, im Folgenden: Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a., EU:C:2024:49, Rn. 113).


16      Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C‑882/19, im Folgenden: Urteil Sumal, EU:C:2021:800, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17      Vgl. Urteil Skanska Industrial Solutions u. a. (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Vgl. Urteil Sumal (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      Vgl. Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20      Zu der von einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Verantwortlichkeit vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1.


21      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) vom 21. Dezember 2010, Safeway Stores Ltd gegen Twigger, 2010 (EWCA Civ 1472, 2010 WL 5139374, Rn. 20).


22      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).


23      Vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104.


24      Urteil Sumal (Rn. 40).


25      Vgl. Urteil Skanska Industrial Solutions u. a. (Rn. 31 und 32).


26      Vgl. Urteile Skanska Industrial Solutions u. a. (Rn. 47) und Sumal (Rn. 38).


27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C‑807/21, EU:C:2023:950, Rn. 20), mit Verweis auf § 30 OWiG, der auch im vorliegenden Fall anwendbar ist (siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge).


28      Urteile vom 16. September 1999, Becu u. a. (C‑22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 23).


29      Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97), und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C‑68/12, EU:C:2013:71, Rn. 25).


30      Urteil vom 7. Februar 2013, Slovenská sporiteľňa (C‑68/12, EU:C:2013:71, Rn. 28).


31      Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 24).


32      Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 26 bis 29).


33      Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 116 und 119).


34      Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 120).


35      Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 121).


36      Obwohl die Notare als „Unternehmen“ angesehen wurden, was genau der Grund dafür war, dass die Notarkammer als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft wurde (vgl. Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a., Rn. 68).


37      Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, nach nationalem Recht Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, was nicht Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. ergangen ist. Zur Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen aufgrund des nationalen Rechts siehe Nr. 106 der vorliegenden Schlussanträge.


38      Zu der Prüfung, ob ein unionsrechtlicher Anspruch besteht, und zum Kreis der geschützten Personen vgl. Tridimas, T., „Financial regulation and private law remedies: An EU law perspective“, in Cherednychenko, O., und Andenas, M. (Hrsg.), Financial Regulation and Civil Liability in European Law, Edward Elgar Publishing Ltd, Cheltenham, 2020, S. 47 bis 72 (62).


39      Urteile vom 4. Juni 2009, TMobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38), und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).


40      Urteil vom 12. Dezember 2019, Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18, im Folgenden: Urteil Otis Gesellschaft u. a., EU:C:2019:1069, Rn. 26).


41      Urteil Courage und Crehan (Rn. 5 bis 7).


42      Urteil Courage und Crehan (Rn. 31).


43      Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61).


44      Urteil Otis Gesellschaft u. a. (Rn. 9).


45      Urteil Otis Gesellschaft u. a. (Rn. 29).


46      Urteil Otis Gesellschaft u. a. (Rn. 30).


47      Urteil Otis Gesellschaft u. a. (Rn. 31).


48      Urteil Otis Gesellschaft u. a. (Rn. 31).


49      Tatsächlich ist jede Bestimmung des Unionsrechts im Licht ihrer Ziele auszulegen, auch soweit zu beurteilen ist, wer sich darauf berufen darf. Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola (C‑253/00, EU:C:2002:497, Rn. 29 bis 31); der dort verwendete Wortlaut ist offensichtlich an die Formulierung im Urteil Courage und Crehan angelehnt (siehe Nrn. 61 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge). Vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22).


50      Vgl. Urteil Sumal (Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Vgl. Urteil Sumal (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


52      Vgl. Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 111 und 112). Vgl. auch Art. 13 der Richtlinie 2019/1.


53      Urteil vom 11. Juni 2009, X BV (C‑429/07, EU:C:2009:359, Rn. 37).


54      ABl. 2006, C 210, S. 2.


55      Vgl. z. B. Mitteilung der französischen Wettbewerbsbehörde vom 30. Juli 2021, Leitlinien des Bundeskartellamts vom 11. Oktober 2021 oder Leitlinien der portugiesischen Wettbewerbsbehörde vom 20. Dezember 2012.


56      Urteil Sumal (Rn. 55).


57      Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 51).


58      Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 62).


59      Vgl. in diesem Sinne Urteil Sumal (Rn. 59), wo der Gerichtshof in einem obiter dictum festgestellt hat, dass eine Klage im Rahmen des private enforcement nicht dazu führen kann, dass Einrichtungen, die an dem Verwaltungsverfahren, das zur Verhängung der Geldbuße geführt hat, nicht beteiligt waren, praktisch mit einer Geldbuße belegt werden.


60      Urteil vom 11. Juni 2009 (C‑429/07, EU:C:2009:359).


61      Urteil vom 11. Juni 2009, X BV (C‑429/07, EU:C:2009:359, Rn. 38 und 39).


62      Siehe Nrn. 36 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge.


63      Vgl. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, Ziff. 13.


64      Vgl. Urteil Lietuvos notarų rūmai u. a. (Rn. 110).


65      Vgl. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, Ziff. 28.


66      Vgl. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, Ziff. 35.


67      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Sumal (Rn. 59).


68      Verordnung des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. 2001, L 294, S. 1).


69      Meiner Ansicht nach ist Art. 51 der Verordnung Nr. 2157/2001 mit § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG vergleichbar, auf die sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall berufen (siehe Nrn. 6 und 7 der vorliegenden Schlussanträge).


70      Vgl. dazu Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) vom 21. Oktober 2025 (31 U 3/25, DE:OLGHE:2025:1021.31U3.25.00).


71      Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 50).


72      Siehe Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.


73      Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.


74      Vgl. dazu den letzten Satz des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2019/1, wo es heißt: „Um die Arbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden noch wirksamer zu machen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen zusätzliche Befugnisse übertragen können, die über die in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Befugnisse hinausgehen, so beispielsweise die Befugnis, Geldstrafen gegen natürliche Personen zu verhängen …“


75      Wils, W., „The relationship between public antitrust enforcement and private actions for damages“, World Competition, Bd. 32, Nr. 1, 2009, S. 3 bis 26 (5).